2.2. Im Kanton Appenzell I.Rh. sind Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden in Ortsbildschutzzonen stets bewilligungspflichtig (Art. 1 Abs. 3 lit. b des Standeskommissionsbeschlusses über die Bewilligungspflicht von Solaranlagen vom 1. Juli 2014, GS 700.015). 2.3. Das Baugrundstück liegt im durch das ISOS geschützten Dorfkern und nach dem Zonenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell in der Ortsbildschutzzone Integral. Für die Photovoltaikanlage auf dem Dach ist daher eine Baubewilligung erforderlich. 6 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide