18a Abs. 3 RPG). Als solche Denkmäler gelten unter anderem Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung, das heisst mit dem Erhaltungsziel A (Art. 32a Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, SR 700.1).