2.1. Grundsätzlich dürfen Solaranlagen auf Dächern gemäss Art. 18a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) ohne Baubewilligung erstellt werden, sofern sie genügend angepasst sind; solche Anlagen unterliegen lediglich einer Meldepflicht. Das kantonale Recht kann eine Baubewilligungspflicht vorsehen (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG). Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung; sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG).