Dem Aufwand für die Anpassung des Baugesuchs stehen die Interessen an der Durchsetzung des Raumplanungsgesetzes, das den Neubau einer Zufahrt zu zonenfremden Wohngebäuden ausserhalb der Wohnzone verbietet, gegenüber. Selbst wenn man in der Auskunft vom 23. Oktober 2019 eine Vertrauensgrundlage erblicken wollte, vermöchte das Interesse, dass der Aufwand für die Baugesuchsanpassung nicht verlustig geht, nicht einen zentralen Grundsatz der Raumplanungsgesetzgebung zu überwiegen, nämlich die Trennung von Baugebiet vom Nichtbaugebiet, die durch die Bewilligung ei-