Wenn man in der Auskunft, die vor dem ersten Entscheid erteilt wurde, eine Vertrauensgrundlage erblicken wollte, wären die Interessen an der Durchsetzung des Rechts gegenüber jenen des Vertrauensschutzes zu vergleichen. Wie die Rekurrentin zutreffend anführt, hat der Rekursgegner einzig das strittige Baugesuch eingereicht und Aufwand für die Anpassung des seinerzeitigen Baugesuchs betrieben. Beim angeblich gestützt auf die Auskunft erfolgten Hauserwerb fehlt wie erwähnt der Kausalzusammenhang zwischen Auskunft und Vermögensdisposition.