Sie hat die Einsprache der Rekurrentin, die verlangt hatte, dass das Baugesuch abzulehnen sei, weil es gegen das Bundesgesetz über die Raumplanung verstosse, gleichwohl abgewiesen, und zwar mit der Begründung, der Rekursgegner habe im Vertrauen auf die Auskunft, die ihm gegenüber gemacht worden sei, das zweite Baugesuch eingereicht. Wenn man in der Auskunft, die vor dem ersten Entscheid erteilt wurde, eine Vertrauensgrundlage erblicken wollte, wären die Interessen an der Durchsetzung des Rechts gegenüber jenen des Vertrauensschutzes zu vergleichen.