8.2. Die Vorinstanz hat in ihren Entscheiden über das erste und das zweite Baugesuch des Rekursgegners klar zum Ausdruck gebracht, dass die Bewilligung einer Zufahrt bundesrechtswidrig wäre. Sie hat die Einsprache der Rekurrentin, die verlangt hatte, dass das Baugesuch abzulehnen sei, weil es gegen das Bundesgesetz über die Raumplanung verstosse, gleichwohl abgewiesen, und zwar mit der Begründung, der Rekursgegner habe im Vertrauen auf die Auskunft, die ihm gegenüber gemacht worden sei, das zweite Baugesuch eingereicht.