8.1. Auch wenn alle Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens in eine unrichtige Auskunft gegeben sind, müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden (BGE 116 Ib 185, E. 3c). Private können sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn dem ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Unter Umständen kann bei überwiegendem öffentlichem Interesse ein finanzieller Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht kommen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 665).