Dem Rekursgegner lag der Entscheid damit im Zeitpunkt des Kaufs vor. Da dieser erste Entscheid eine Bewilligungsfähigkeit verneinte und in Anbetracht der mit verschiedenen Vorbehalten versehenen und vor dem Einreichen des ersten Baugesuchs erteilten Auskunft konnte der Rekursgegner nicht darauf vertrauen, dass ein zweites geändertes Gesuch um eine Zufahrt bewilligt würde und er damit ein Haus erwirbt, zu dem er eine Zufahrt bauen kann. Es fehlt damit am Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrauen und der Vermögensdisposition. 8. Durchsetzung des objektiven Rechts weniger gewichtig als Vertrauensschutz