7.2. Der Rekursgegner behauptet, er habe im Vertrauen auf die Auskunft nicht nur ein Baugesuch eingereicht, sondern auch die Parzelle mit dem Gebäude, zu dem er zufahren möchte, gekauft. Er macht geltend, der Kanton Appenzell I.Rh. habe die langjährige Praxis, dass jedes dauerhaft bewohnte Wohnhaus ausserhalb der Bauzone eine Zufahrt haben solle. Um die Streusiedlung zu erhalten, sei diese Praxis beizubehalten, jedoch sollten nur einfache Zufahrten ermöglicht werden. Das erste Baugesuch habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt.