Angesichts dieser Begründung konnte die Auskunft beim Rekursgegner kein Vertrauen darauf wecken, dass ein zweites Baugesuch bewilligt würde. Die Vorinstanz lehnte denn auch das zweite Gesuch in materieller Hinsicht wiederum unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 ab. 7. Nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen 7.1. Als Disposition, welche der Rekursgegner im Vertrauen auf eine Auskunft gemacht haben könnte, fallen nach der angefochtenen Verfügung das Ausarbeiten und das Einreichen eines zweiten Baugesuchs in Betracht.