Die Vorinstanz verwies dabei insbesondere auch auf einen höchstrichterlichen Entscheid in einem ähnlichen Fall. Im Urteil 1A.256/2004 vom 31. August 2005 (E. 5) hatte das Bundesgericht entschieden, dass ein zu zonenfremd genutzten Häusern ausserhalb der Bauzone führender Fussweg zwar Bestandesschutz geniesst, daraus aber kein Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt abgeleitet werden kann (Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2020, S. 5).