6.2. Auch hier ist der Rekurrentin beizupflichten. Die Auskunft, auf die sich der Rekursgegner stützen will, wurde am 23. Oktober 2019 erteilt. Sie erfolgte, bevor er das erste Baubewilligungsgesuch eingereicht hatte. Im Entscheid über das erste Baugesuch vom 17. Juni 2020 hiess das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache der Rekurrentin gut und hielt fest, dass das Vorhaben nicht zonenkonform ist und auch nicht gestützt auf einen Ausnahmetatbestand bewilligt werden kann. Die Vorinstanz verwies dabei insbesondere auch auf einen höchstrichterlichen Entscheid in einem ähnlichen Fall.