Überdies war die Auskunft zwar insofern konkret, als dargelegt wird, dass die kantonale Gesetzgebung (Art. 74 ff. der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, BauV, GS 700.100) Wohnbauten in Streusiedlungsgebieten als standortgebunden bezeichne und die Änderung der Nutzung solcher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Zwecken bewilligt werden könne, wenn höchstens eine geringfügige Erweiterung notwendig sei und der Ersatz eines Fussweges durch eine nicht asphaltierte Zufahrt als geringfügige Erweiterung taxiert werden könne.