Der Rekurrentin ist beizupflichten. Die Auskunft enthält verschiedene Vorbehalte. Sie wurde ausdrücklich als unpräjudizierlich bezeichnet, womit der Rekursgegner nicht davon ausgehen durfte, dass ein Bauvorhaben, das den in der Auskunft skizzierten Anforderungen genügt, auch tatsächlich bewilligt würde. Die Auskunft weist zusätzlich daraufhin, dass Zweifel daran bestehen, ob Bewilligungen für Zufahrten zu zonenfremd genutzten Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen bundesrechtskonform sind und daher einer Überprüfung standhalten.