5.3. Bei dieser Mitteilung handelt sich zwar um eine Auskunft der zuständigen Behörde, erteilt doch das Bau- und Umweltdepartement für zonenfremde Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen die raumplanerische Bewilligung (Art. 76 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000) und durfte der Rekursgegner annehmen, dass der Departementssekretär dieses Departements zur Auskunft befugt ist.