Umnutzungen sind zulässig, sofern höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist. Eine nicht asphaltierte, nicht mehr als 2.5m breite Zufahrt statt eines Fusswegs kann noch nach knapp als geringfügige Erweiterung taxiert werden. Ob eine solche Beurteilung allerdings einer gerichtlichen Überprüfung standhält, ist jedoch offen.»