39 der Raumplanungsverordnung. In Streusiedlungsgebieten kann der Kanton die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken als standortgebunden bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Die Bewilligung wird unter anderem nur erteilt, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a RPV). Umnutzungen sind zulässig, sofern höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist.