«Unpräjudizierlich kann ich Ihnen was folgt mitteilen: Nach Rechtsprechung des Bundes sind neue Zufahrten ausserhalb der Bauzone, die zonenwidrig genutzten Wohnhäusern dienen, in der Regel nicht als Erweiterung nach Art. 24c RPG zulässig. Nach einem Kantonsgerichtsurteil fällt das Asphaltieren einer bisher unbefestigten Zufahrt unter Art. 24c RPG. Gemäss Art. 74 ff. der Bauverordnung, die Bauten im Streusiedlungsgebiet regeln, aber nur bedingt bundesrechtskonform sind, gelten Wohnbauten im Streusiedlungsgebiet als standortgebunden. Für solche Bauten und Anlagen gilt u.a. Art. 39 der Raumplanungsverordnung.