gerin oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die Bürgerin oder der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) die Bürgerin oder der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.