4.1. Die Einsprache wurde mit der Begründung abgewiesen, dem Rekursgegner sei im Rahmen der Diskussionen um sein erstes, abgelehntes Baugesuch in Aussicht gestellt worden, dass eine Zufahrt in einfacherer Ausführung bewilligt würde. Im Vertrauen auf diese Aussage habe er das zweite Baugesuch eingereicht. Er sei entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Vertrauen zu schützen. In der Konsequenz sei die Einsprache daher abzuweisen.