Eine Einsprache gegen dieses Bauvorhaben wurde von der Baubewilligungsbehörde mit der Begründung abgelehnt, dass der Bauherrschaft im Rahmen der Diskussion um ein erstes, abgelehntes Baugesuch in Aussicht gestellt worden sei, dass eine Zufahrt in einfacherer Ausführung bewilligt würde. Da die Bauherrschaft im Vertrauen auf diese Aussage das vorliegende Baugesuch eingereicht habe, sei sie entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben in ihrem Vertrauen auf die ihr gegenüber gemachte Aussage zu schützen. Die Standeskommission hat auf Rekurs der Einsprecherin den Einspracheentscheid der Baubewilligungsbehörde aufgehoben. (…) 4. Vertrauensschutz