Geschäftsbericht 2021 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Anhang Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSENTSCHEIDE .............................................................................................. 1. Vertrauensschutz in eine fehlerhafte behördliche Auskunft ........................................... 1 2. Photovoltaikanlage auf einem Dach in der Kernzone ....................................................6 3. Einräumung eines Notwegs.........................................................................................13 4. Versuchsweise Beschränkung der Durchfahrt durch den Dorfkern .............................. 16 5. Gewässerraumfestlegung bei kleinen und eingedolten Gewässern ............................. 21 6. Verlängerung eines landwirtschaftlichen Bewirtschaftungswegs ................................. 26 I-I Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide Verwaltungsentscheide 1. Vertrauensschutz in eine fehlerhafte behördliche Auskunft Eine Bauherrschaft stellte ein Baugesuch für eine Zufahrt in Form von zwei Rasengitterspu- ren mit Grünstreifen zu ihrem zonenfremd genutzten Wohnhaus in der Landwirtschaftszone. Eine Einsprache gegen dieses Bauvorhaben wurde von der Baubewilligungsbehörde mit der Begründung abgelehnt, dass der Bauherrschaft im Rahmen der Diskussion um ein erstes, abgelehntes Baugesuch in Aussicht gestellt worden sei, dass eine Zufahrt in einfacherer Ausführung bewilligt würde. Da die Bauherrschaft im Vertrauen auf diese Aussage das vor- liegende Baugesuch eingereicht habe, sei sie entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben in ihrem Vertrauen auf die ihr gegenüber gemachte Aussage zu schützen. Die Stan- deskommission hat auf Rekurs der Einsprecherin den Einspracheentscheid der Baubewilli- gungsbehörde aufgehoben. (…) 4. Vertrauensschutz 4.1. Die Einsprache wurde mit der Begründung abgewiesen, dem Rekursgegner sei im Rah- men der Diskussionen um sein erstes, abgelehntes Baugesuch in Aussicht gestellt wor- den, dass eine Zufahrt in einfacherer Ausführung bewilligt würde. Im Vertrauen auf diese Aussage habe er das zweite Baugesuch eingereicht. Er sei entsprechend dem Grund- satz von Treu und Glauben in seinem Vertrauen zu schützen. In der Konsequenz sei die Einsprache daher abzuweisen. 4.2. Die Rekurrentin hielt dem entgegen, keine der nach Lehre und Rechtsprechung erfor- derlichen Voraussetzungen für die Berufung auf den Schutz des Vertrauens in eine un- richtige behördliche Auskunft sei erfüllt. Dies gilt es zu prüfen. 4.3. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine fehlerhafte Auskunft. Vorausge- setzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen ge- troffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 II 182, E. 2.5.1. mit Verweisen). Im Einzelnen ist erforderlich, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die Bürgerin oder den Bürger berührende Ange- legenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder die Bür- gerin oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die Bürgerin oder der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) die Bürgerin oder der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt. 1 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 5. Vorbehaltlose Auskunft der zuständigen Behörde in einer konkreten Angelegenheit 5.1. Die Rekurrentin kritisierte, aus der Verfügung der Vorinstanz gehe nicht hervor, was denn überhaupt genau Vertrauensbasis sein soll. 5.2. Tatsächlich führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einzig aus, im Rah- men der Diskussionen um das erste, abgelehnte Baugesuch sei dem Gesuchsteller in Aussicht gestellt worden, dass eine Zufahrt in einfacherer Ausführung bewilligt würde. Es wird nicht näher erläutert, wer wann welche Zusicherung gemacht hat. Der Rekursgegner reichte dann aber im Rekursverfahren eine E-Mail von A.B. an den Rekurrenten vom 23. Oktober 2019 ein. A.B. war damals Departementssekretär des Bau- und Umweltdepartements. Er hatte dem Rekurrenten wörtlich geschrieben: «Unpräjudizierlich kann ich Ihnen was folgt mitteilen: Nach Rechtsprechung des Bundes sind neue Zufahrten ausserhalb der Bauzone, die zonenwidrig genutzten Wohnhäusern dienen, in der Regel nicht als Erweiterung nach Art. 24c RPG zulässig. Nach einem Kantonsgerichtsurteil fällt das Asphaltieren einer bis- her unbefestigten Zufahrt unter Art. 24c RPG. Gemäss Art. 74 ff. der Bauverordnung, die Bauten im Streusiedlungsgebiet regeln, aber nur bedingt bundesrechtskonform sind, gel- ten Wohnbauten im Streusiedlungsgebiet als standortgebunden. Für solche Bauten und Anlagen gilt u.a. Art. 39 der Raumplanungsverordnung. In Streusiedlungsgebieten kann der Kanton die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken als standortgebunden bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Die Bewilligung wird unter anderem nur erteilt, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a RPV). Umnutzungen sind zulässig, sofern höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist. Eine nicht asphaltierte, nicht mehr als 2.5m breite Zufahrt statt eines Fusswegs kann noch nach knapp als geringfügige Erweiterung taxiert werden. Ob eine solche Beurteilung allerdings einer gerichtlichen Überprüfung standhält, ist jedoch offen.» 5.3. Bei dieser Mitteilung handelt sich zwar um eine Auskunft der zuständigen Behörde, er- teilt doch das Bau- und Umweltdepartement für zonenfremde Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen die raumplanerische Bewilligung (Art. 76 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000) und durfte der Rekursgegner annehmen, dass der Departementssekretär dieses Departements zur Auskunft befugt ist. 5.4. Eine Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen aber nur, wenn sie vorbehaltlos er- teilt worden ist. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen in eine Auskunft, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz 682). In ihrer Eingabe vom 9. April 2021 rügte die Rekurrentin, dass die fragliche Auskunft von Vorbehalten durchtränkt sei. Im E-Mail sei sie (fett hervorgehoben) als «unpräjudizier- lich» bezeichnet worden. Es sei betont worden, dass die kantonalen Bauvorschriften 2 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide «nur bedingt bundesrechtskonform» seien, und es sei unterstrichen worden, dass offen sei, ob die Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung standhalte. Der Rekurrentin ist beizupflichten. Die Auskunft enthält verschiedene Vorbehalte. Sie wurde ausdrücklich als unpräjudizierlich bezeichnet, womit der Rekursgegner nicht da- von ausgehen durfte, dass ein Bauvorhaben, das den in der Auskunft skizzierten Anfor- derungen genügt, auch tatsächlich bewilligt würde. Die Auskunft weist zusätzlich darauf- hin, dass Zweifel daran bestehen, ob Bewilligungen für Zufahrten zu zonenfremd ge- nutzten Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen bundesrechtskonform sind und daher ei- ner Überprüfung standhalten. Überdies war die Auskunft zwar insofern konkret, als dargelegt wird, dass die kantonale Gesetzgebung (Art. 74 ff. der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, BauV, GS 700.100) Wohnbauten in Streusiedlungsgebieten als standortgebunden bezeichne und die Änderung der Nutzung solcher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Zwecken bewilligt werden könne, wenn höchstens eine geringfügige Erweiterung notwendig sei und der Ersatz eines Fussweges durch eine nicht asphaltierte Zufahrt als geringfügige Erweiterung taxiert werden könne. Es handelt sich aber nicht um eine Auskunft zu einem konkreten Zufahrtsprojekt des Rekursgegners. Die Rekurrentin rügte daher zu Recht, dass es an der inhaltlichen Bestimmtheit der behaupteten Auskunft fehle. 6. Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar 6.1. Die Rekurrentin machte weiter geltend, die Unrichtigkeit der Auskunft sei erkennbar ge- wesen. Der Rekursgegner sei anwaltlich vertreten gewesen und vor allem habe er den Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2020 gekannt. 6.2. Auch hier ist der Rekurrentin beizupflichten. Die Auskunft, auf die sich der Rekursgegner stützen will, wurde am 23. Oktober 2019 erteilt. Sie erfolgte, bevor er das erste Baube- willigungsgesuch eingereicht hatte. Im Entscheid über das erste Baugesuch vom 17. Juni 2020 hiess das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache der Rekurrentin gut und hielt fest, dass das Vorhaben nicht zonenkonform ist und auch nicht gestützt auf einen Ausnahmetatbestand bewilligt werden kann. Die Vorinstanz verwies dabei insbe- sondere auch auf einen höchstrichterlichen Entscheid in einem ähnlichen Fall. Im Urteil 1A.256/2004 vom 31. August 2005 (E. 5) hatte das Bundesgericht entschieden, dass ein zu zonenfremd genutzten Häusern ausserhalb der Bauzone führender Fussweg zwar Bestandesschutz geniesst, daraus aber kein Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt ab- geleitet werden kann (Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2020, S. 5). Angesichts dieser Begründung konnte die Auskunft beim Rekursgegner kein Vertrauen darauf wecken, dass ein zweites Baugesuch bewilligt würde. Die Vorinstanz lehnte denn auch das zweite Gesuch in materieller Hinsicht wiederum unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 ab. 7. Nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen 7.1. Als Disposition, welche der Rekursgegner im Vertrauen auf eine Auskunft gemacht ha- ben könnte, fallen nach der angefochtenen Verfügung das Ausarbeiten und das Einrei- chen eines zweiten Baugesuchs in Betracht. 3 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 7.2. Der Rekursgegner behauptet, er habe im Vertrauen auf die Auskunft nicht nur ein Bau- gesuch eingereicht, sondern auch die Parzelle mit dem Gebäude, zu dem er zufahren möchte, gekauft. Er macht geltend, der Kanton Appenzell I.Rh. habe die langjährige Pra- xis, dass jedes dauerhaft bewohnte Wohnhaus ausserhalb der Bauzone eine Zufahrt ha- ben solle. Um die Streusiedlung zu erhalten, sei diese Praxis beizubehalten, jedoch soll- ten nur einfache Zufahrten ermöglicht werden. Das erste Baugesuch habe diese Voraus- setzungen nicht erfüllt. Die Zusicherung der Vorinstanz, dass es in einfacher Ausführung bewilligt würde, habe den Rekursgegner nicht nur ermutigt, ein neues Baugesuch einzu- reichen, sondern er habe sich auch entschieden, das Bauernhaus zu kaufen. Der Re- kursgegner habe damit erhebliche Dispositionen getroffen. 7.3. Zwischen dem enttäuschten Vertrauen und der Vertrauensbestätigung (Hauserwerb) muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, am angeführten Ort [a.a.O.], Rz 663). Gemäss den vom Rekursgegner eingereichten Handänderungsanzei- gen erwarb der Rekursgegner das Grundstück am 18. August 2020. Der Entscheid der Vorinstanz über das erste Baugesuch erging am 17. Juni 2020. Dem Rekursgegner lag der Entscheid damit im Zeitpunkt des Kaufs vor. Da dieser erste Entscheid eine Bewilli- gungsfähigkeit verneinte und in Anbetracht der mit verschiedenen Vorbehalten versehe- nen und vor dem Einreichen des ersten Baugesuchs erteilten Auskunft konnte der Re- kursgegner nicht darauf vertrauen, dass ein zweites geändertes Gesuch um eine Zufahrt bewilligt würde und er damit ein Haus erwirbt, zu dem er eine Zufahrt bauen kann. Es fehlt damit am Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrauen und der Vermögensdis- position. 8. Durchsetzung des objektiven Rechts weniger gewichtig als Vertrauensschutz 8.1. Auch wenn alle Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens in eine unrichtige Aus- kunft gegeben sind, müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden (BGE 116 Ib 185, E. 3c). Private können sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn dem ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Unter Umständen kann bei überwiegendem öffentlichem Interesse ein finanzieller Ersatz des Vertrauens- schadens in Betracht kommen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 665). 8.2. Die Vorinstanz hat in ihren Entscheiden über das erste und das zweite Baugesuch des Rekursgegners klar zum Ausdruck gebracht, dass die Bewilligung einer Zufahrt bundes- rechtswidrig wäre. Sie hat die Einsprache der Rekurrentin, die verlangt hatte, dass das Baugesuch abzulehnen sei, weil es gegen das Bundesgesetz über die Raumplanung verstosse, gleichwohl abgewiesen, und zwar mit der Begründung, der Rekursgegner habe im Vertrauen auf die Auskunft, die ihm gegenüber gemacht worden sei, das zweite Baugesuch eingereicht. Wenn man in der Auskunft, die vor dem ersten Entscheid erteilt wurde, eine Vertrauensgrundlage erblicken wollte, wären die Interessen an der Durch- setzung des Rechts gegenüber jenen des Vertrauensschutzes zu vergleichen. Wie die Rekurrentin zutreffend anführt, hat der Rekursgegner einzig das strittige Bauge- such eingereicht und Aufwand für die Anpassung des seinerzeitigen Baugesuchs betrie- ben. Beim angeblich gestützt auf die Auskunft erfolgten Hauserwerb fehlt wie erwähnt der Kausalzusammenhang zwischen Auskunft und Vermögensdisposition. 4 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide Dem Aufwand für die Anpassung des Baugesuchs stehen die Interessen an der Durch- setzung des Raumplanungsgesetzes, das den Neubau einer Zufahrt zu zonenfremden Wohngebäuden ausserhalb der Wohnzone verbietet, gegenüber. Selbst wenn man in der Auskunft vom 23. Oktober 2019 eine Vertrauensgrundlage erblicken wollte, ver- möchte das Interesse, dass der Aufwand für die Baugesuchsanpassung nicht verlustig geht, nicht einen zentralen Grundsatz der Raumplanungsgesetzgebung zu überwiegen, nämlich die Trennung von Baugebiet vom Nichtbaugebiet, die durch die Bewilligung ei- ner neuen Zufahrt zu einer zonenfremd gewordenen Wohnbaute im Nichtbaugebiet un- terlaufen würde. Richtigerweise hätte die Vorinstanz daher die Einsprache der Rekurren- tin gutheissen müssen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1038 vom 26. Oktober 2021 5 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 2. Photovoltaikanlage auf einem Dach in der Kernzone Die Grundeigentümerschaft eines Wohnhauses im Dorfkern von Appenzell möchte auf ihrem Dach eine Photovoltaikanlage erstellen. Die Fachkommission Heimatschutz hat sich in der Baubegutachtung unter Hinweis auf die im Dorfkern Appenzell geltende Ortsbildschutzzone gegen das Bauvorhaben ausgesprochen. Die Baukommission erteilte die Baubewilligung dennoch. Einen dagegen erhobenen Rekurs der Fachkommission Heimatschutz hat die Standeskommission abgelehnt und damit den Bewilligungsentscheid der Baukommission be- stätigt. Eine nach den Vorgaben des Bundesrechts genügend eingepasste Solaranlage stellt auf dem Dach eines nicht besonders geschützten Gebäudes im Dorfkern Appenzell keine we- sentliche Beeinträchtigung der Ortsbildschutzzone dar. (…) 2. Bewilligungspflicht von Photovoltaikanlagen 2.1. Grundsätzlich dürfen Solaranlagen auf Dächern gemäss Art. 18a Abs. 1 des Raumpla- nungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) ohne Baubewilligung erstellt werden, sofern sie genügend angepasst sind; solche Anlagen unterliegen lediglich einer Melde- pflicht. Das kantonale Recht kann eine Baubewilligungspflicht vorsehen (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG). Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationa- ler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung; sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Als solche Denkmäler gelten unter an- derem Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schüt- zenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung, das heisst mit dem Erhaltungsziel A (Art. 32a Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, SR 700.1). Das Dorf Appenzell ist als Objekt Nr. 378 im Anhang 1 zur Verordnung über das Bun- desinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 (VISOS, SR 451.12) aufgeführt. Nach den Einträgen im Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Appenzell A.Rh. und I.Rh., Bundesamt für Kultur, 2007, S. 232 f.) liegt das Baugrundstück im geschützten Dorfkern. Dessen Gebiet ist dem Erhaltungsziel A zugeordnet. Für Gebiete mit dem Erhaltungsziel A gilt: «Erhalten der Substanz. Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen» (Erläuterungen zum ISOS, S. 1, https://www.bak.ad- min.ch/bak/de/home/baukultur/isos-und-ortsbildschutz/ortsbildaufnahmen.html, besucht am 21. April 2021). Als Einzelobjekt ist das Gebäude, auf dem die strittige Photovoltaik- anlage erstellt werden soll, nicht im ISOS aufgeführt. 2.2. Im Kanton Appenzell I.Rh. sind Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden in Ortsbild- schutzzonen stets bewilligungspflichtig (Art. 1 Abs. 3 lit. b des Standeskommissionsbe- schlusses über die Bewilligungspflicht von Solaranlagen vom 1. Juli 2014, GS 700.015). 2.3. Das Baugrundstück liegt im durch das ISOS geschützten Dorfkern und nach dem Zo- nenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell in der Ortsbildschutzzone Integral. Für die Photovoltaikanlage auf dem Dach ist daher eine Baubewilligung erforderlich. 6 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 3. ISOS 3.1. Formell verlangte und erteilte die Vorinstanz denn auch eine Bewilligung. In materieller Hinsicht, also was die Bewilligungsvoraussetzungen angeht, hielt sie in ihrer Rekursver- nehmlassung vom 28. Oktober 2020 fest, die Rekurrentin leite aus dem Eintrag im ISOS ab, dass die dort festgelegten Schutzziele massgebend seien. Das ISOS sei aber nur zu berücksichtigen, wenn Bundesaufgaben erfüllt würden. Die Erteilung einer Baubewilli- gung für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen sei keine Bundesaufgabe. Das ISOS sei daher unerheblich und die darauf beruhende Argumentation der Rekurrentin nicht zu be- rücksichtigen. Auch der Rekursgegner bezeichnete die Berufung der Rekurrentin in sei- ner Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 als unerheblich. Die Rekurrentin liess sich zu diesem Argument in ihrer Replik vom 24. November 2020 nicht vernehmen. 3.2. Gemäss Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Na- tur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Wann die Rücksichtnahme- und Erhaltungspflicht als Bundesaufgabe zu ver- stehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) in nicht abschliessender Weise aus. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat. Voraussetzung ist, dass die Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Eine Bundesaufgabe ist indessen auch in diesem Bereich gegeben, soweit es um Bewilligun- gen, Teilbewilligungen, Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht konkret regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben. Dazu gehören zum Beispiel Ausnahme- bewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone (Urteil des Bundesgerichts 1C_700/2013 vom 11. März 2014, E. 2.2). 3.3. Für die strittige Photovoltaikanlage ist keine Bewilligung erforderlich, die in den Zustän- digkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Na- tur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Insbesondere sind für die Photovoltaikan- lage am fraglichen Ort keine der in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG aufgeführten Bewilligungen erforderlich. Dort genannt werden Bewilligungen für den Bau von Verkehrsanlagen und Transportanstalten, Bewilligungen für die Erstellung von Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Ro- dungsbewilligungen. Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone wür- den ebenfalls als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten; das Baugrundstück liegt aber innerhalb der Bauzone. Mit der angefochtenen Bewilligung wird demnach keine Bundes- aufgabe vollzogen. Dass das Baugrundstück zu einem Gebiet gehört, das im ISOS auf- geführt ist, bedeutet daher nicht, dass die im ISOS definierten Erhaltungsziele unmittel- bar anwendbar wären. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlage geplant ist, als Einzelobjekt im ISOS aufgeführt wäre (Bundesgerichtsurteil 1C_700/2013, E. 2.4, wonach auch die Aufnahme eines Gebäu- des ins ISOS als Einzelobjekt noch nicht bedeutet, dass die angefochtene Verfügung in 7 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide Erfüllung einer Bundesaufgabe erging). Der Auffassung der Vorinstanz und des Rekurs- gegners, dass das ISOS nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt, ist demnach beizu- pflichten. 3.4. Das ISOS kann aber mittelbar Auswirkungen zeitigen: Die Kantone sind verpflichtet, das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne zu berücksichtigen (Art. 4a VISOS). Richtpläne haben im Sinne von Planungsgrundlagen jedoch bloss behördenverbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG). Die konkrete Umsetzung des ISOS in der Form einer allgemein (und auch für Grundeigentümerinnen und -eigentümer - hier für den Rekursgegner) ver- bindlichen Regelung des Ortsbild- und Denkmalschutzes bleibt damit dem kantonalen Recht überlassen. Sie muss auf dem Weg über die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG) erfolgen, insbesondere durch die Ausscheidung von Schutzzonen nach Art. 17 Abs. 1 RPG und die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen nach Art. 17 Abs. 2 RPG (BGE 135 II 209 E. 2.). Zu beachten ist weiter, dass Art. 18a Abs. 3 RPG nicht nur vorsieht, dass eine Solaran- lage auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung bedürfen, sondern auch, dass die Solaranlagen diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. 4. Kantonale und kommunale Schutzvorschriften 4.1. Bauten und Anlagen haben im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen (Art. 65 Abs. 1 BauG, 1. Satz). Dieser Grundsatz gilt in Ortskernen verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Das Baugrundstück liegt in der Kernzone; die Bauten auf dem Grundstück haben deshalb im Ortsbild und für sich eine sehr gute Gesamtwirkung zu erzielen. Mit dem Erlass des neuen Baugesetzes am 29. April 2012 hat der Gesetzgeber die Baukultur stärken und einen Paradigmenwechsel vom Verunstaltungsgebot, das bis zur Revision galt, zu einem Gestaltungsgebot einfüh- ren wollen (Landsgemeindemandat 2012, S. 152; Ziff. 2.2). Es genügt daher nicht, wenn eine Baute oder ein Umbau keine Verunstaltung bringt. Das Baugrundstück liegt in der Ortsbildschutzzone Integral. Mit Ortsbildschutzzonen können besonders schöne und historisch bedeutsame Gebäude, Freiräume, Gebäude- gruppen, Strassenzüge, Siedlungsteile oder Siedlungen überlagert werden (Art. 40 BauG). Der Schutz ist in einem Reglement festzulegen (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989, VNH, GS 450.010). In der Orts- bildschutzzone Integral von Appenzell sind nach dem Baureglement der Feuerschauge- meinde vom 15. April 2016 (BauR) alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen. Nach Art. 29 lit. b VNH können Kulturobjekte, unter anderem Gebäude, unter Objekt- schutz gestellt werden, wenn sie von besonderem historischem, kunstgeschichtlichem, architektonischem oder handwerklichem Wert sind. Steht eine Baute unter Schutz, ist sie ungeschmälert zu erhalten (Art. 31 Abs. 1 VNH) und es sind «innere und äussere bauli- che Änderungen, umfassende oder teilweise Renovationen (inklusive neuer Fenster o- der Farbgebung) sowie Zweckänderungen jeder Art bewilligungspflichtig» (Art. 33 VNH). Das Baureglement der Feuerschaugemeinde unterscheidet zwischen drei Typen von un- ter Schutz gestellten Einzelobjekten: Denkmalschutzobjekte, ortsbildprägende Bauten 8 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide und ortsbildrelevante Bauten (Art. 11 BauR). Das Gebäude, auf welchem die Photovolta- ikanlage erstellt werden soll, ist als ortsbildrelevante Baute im Inventar der schützens- werten Bauten und Baugruppen der Feuerschaugemeinde Appenzell aufgeführt (Kultu- robjekt Register-Nr. 7747). Nach Art. 14 BauR sind ortsbildrelevante Bauten in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten. 4.2. Nachdem Art. 65 Abs. 2 BauG die Gestaltung der Gebäudeproportionen und -höhen so- wie der Dachformen (lit. d) und die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs (lit. f) ausdrücklich als Beurteilungselemente für die Einord- nung bezeichnet, und etwa die Dachform nach Art. 7 Abs. 1 BauR ein Beurteilungskrite- rium in der Ortsbildschutzzone Integral ist, dürfen auf der im Ortskern und der Ortsbild- schutzzone Integral liegenden Baute des Rekurrenten hohe Anforderungen an Bauteile auf dem Dach gestellt werden. Dagegen bildet der Umstand, dass das Gebäude als ortsbildrelevante Baute geschützt ist, keinen Anlass für hohe Anforderungen, sind doch ortsbildrelevante Bauten in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten und erfährt ein Gebäude durch eine Photovoltaikanlage keine nennenswerte Änderung in Bezug auf Stellung und Volumen. 4.3. Handelt es sich bei einem Bauvorhaben um eine Solaranlage auf einem Dach, so kom- men diese hohen Anforderungen des kantonalen und kommunalen Rechts allerdings, wenn überhaupt, nur abgeschwächt zum Tragen. Denn Solaranlagen gelten kraft Bun- desrecht als genügend angepasst, wenn sie (Art. 32a Abs. 1 RPV): «a) die Dachfläche im rechten Winkel um höchsten 20cm überragen; b) von vorne und oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c) nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d) als kompakte Fläche zusammenhängen.» Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind nur anwendbar, wenn sie zur Wah- rung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnen- energie nicht stärker einschränken als der eben zitierte Art. 32a Abs. 1 RPV (Art. 32a Abs. 2 RPV). Das heisst, dass allfällige Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts im Ergebnis nicht restriktiver sein dürfen als das Bundesrecht. Damit können diese kon- kreten Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts den Bau von Solaranlagen nur erleichtern und nicht erschweren (Hettich/Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranla- gen in der Rechtspraxis, AJP 10/2015, S. 6 f.). 5. Kritik der Rekurrentin 5.1. Es ist nun zu prüfen, ob die Rekurrentin Argumente anführt, die bei der Beurteilung der strittigen Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind. 5.2. (…) 5.3. (…) 5.4. Die Fachkommission Denkmalpflege führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, das Erhaltungsziel A des ISOS sehe vor, dass alle Bauten und Anlageteile integral zu erhal- 9 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide ten und störende Eingriffe zu vermeiden seien. Die Dächerlandschaft sei als wesentli- cher Bauteil zu bezeichnen und somit in ihrem Bestand zu erhalten. Die grossflächige, dunkle und homogene Oberfläche einer Photovoltaikanlage stehe der kleinteiligen Ver- spieltheit der Dächerlandschaft als deutlicher Störfaktor entgegen. Entgegen der Auffassung der Fachkommission Denkmalpflege sind die ISOS-Vorgaben nicht direkt anwendbar. Eine Bewilligung kann daher nicht mit der Begründung verwei- gert werden, gemäss dem ISOS seien störende Eingriffe zu vermeiden und die Photo- voltaikanlage sei ein störender Eingriff. 5.5. Die Fachkommission Denkmalpflege machte weiter sinngemäss geltend, gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG dürften Solaranlagen Denkmäler von kantonaler und nationaler Be- deutung nicht wesentlich beeinträchtigen. Im öffentlichen Interesse sei auch mit der Dä- cherlandschaft des geschützten Ortsbilds ein schonender Umgang walten zu lassen. Da- ran vermöge der in Art. 18a Abs. 4 RPG vorgesehene Vorgang der Interessen an der Nutzung der Solarenergie gegenüber den ästhetischen Anliegen nichts zu ändern. Be- einträchtigt würde nach Auffassung der Fachkommission Denkmalpflege das Ortsbild von Appenzell. Nach Art. 18a Abs. 3 RPG gelten als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung unter anderem Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesin- ventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungs- ziel A (Art. 32b lit. b RPV). Der Dorfkern von Appenzell ist im ISOS als Gebiet mit die- sem Ziel aufgeführt. Das Grundstück mit dem Gebäude, auf welchem die Photovoltaik- anlage geplant ist, liegt in diesem Gebiet. Der Dorfkern von Appenzell ist ein Kulturdenk- mal. Die Photovoltaikanlage darf dieses Kulturdenkmal nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Fachkommission Denkmalpflege fordert einen schonenden Umgang mit der Dächer- landschaft. Inwiefern die strittige Photovoltaikanlage eine wesentliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals Dorfkern Appenzell darstellen soll, führt sie indessen nicht näher aus. Solche wesentlichen Beeinträchtigungen sind auch nicht ersichtlich. Geschützt durch das ISOS ist der Dorfkern von Appenzell als Gebiet. Dass sich dieses Gebiet durch eine homogene Dachlandschaft auszeichnen würde, die durch eine Photovoltaik- anlage beeinträchtigt werden könnte, ist dem ISOS nicht zu entnehmen und behauptet auch die Fachkommission Denkmalpflege zu Recht nicht. Sie führt einzig aus, die gross- flächige, dunkle und homogene Oberfläche einer Photovoltaikanlage stehe der kleinteili- gen Verspieltheit der Dächerlandschaft entgegen. Gefordert ist aber eine wesentliche Beeinträchtigung des ISOS-Gebiets Dorfkern Appenzell. 5.6. Die Rekurrentin verweist weiter auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016, mit welchem das Bundesgericht den Einbau einer Solaranlage auf einem ISOS-Objekt mit Erhaltungsziel A abgelehnt habe. Ohne weitere Erläuterungen zitiert die Rekurrentin wörtlich die Erwägungen 3.3, 4.5 und 4.6 des Bundesgerichts. In diesen Erwägungen führte das Bundesgericht aus, nach seiner Praxis sei die Schwere der Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals des ISOS im Einzelfall anhand der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liege vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder cha- 10 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide rakteristisch machten und aufgrund welcher es unter Schutz gestellt worden sei, in er- heblicher oder umfangreicher Weise beeinträchtige. Dagegen liege keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt werde (Urteil 1C_26/2016, E. 3.3). Das Bundesgericht führte aus, im Fall, den es zu beurteilen hatte (es ging um ein Bauvorhaben in einer Siedlung, die im ISOS mit Erhaltungsziel A aufge- führt war), hätten die kantonalen Behörden ihr Ermessen nicht überschritten, als sie an- nahmen, die geplante grossflächige Solaranlage mit dunklen Solarzellen stelle in der Dachlandschaft der Siedlung mit erdfarbenen Ziegeldächern einen auffälligen Fremdkör- per dar, der das geschützte einheitliche Erscheinungsbild dieser Siedlung wesentlich be- einträchtige (Urteil 1C_26/2016, E. 4.5). Die Verweigerung der Baubewilligung verstosse daher nicht in unzulässiger Weise gegen das mit Art. 18a RPG grundsätzlich verfolgte Ziel, die Nutzung der Sonnenenergie zu fördern, weil dieses Ziel namentlich durch Abs. 3 Satz 2 beschränkt werde, der vorsehe, dass Solaranlagen auf Kultur- und Natur- denkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürften. Daran ändere auch der in Art. 18a Abs. 4 RPG vorgesehene grundsätzliche Vorrang der Interessen an der Nutzung der Solarenergie gegenüber den ästhetischen Anliegen nichts, weil dieser Vorrang aufgrund des Worts «ansonsten» na- mentlich für die in Art. 18a Abs. 3 RPG geregelten Solaranlagen auf Kultur- und Natur- denkmälern nicht gelte (Urteil 1C_26/2016, E. 4.6). Währendem es im Bundesgerichtsentscheid um ein ISOS-Gebiet ging, in welchem das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung geschützt war, und die dunkle Solaranlage deswegen abgelehnt wurde, weil sie auf einem der einheitlich erdfarbenen Ziegeldächer einen auffälligen Fremdkörper dargestellt hätte, zeichnet sich der Dorfkern von Appen- zell gerade nicht durch eine einheitliche Dachlandschaft aus, sondern durch eine leb- hafte Struktur. Die Fachkommission Denkmalpflege wies denn auch in ihrer Stellung- nahme vom 22. September 2020 selber daraufhin, dass die Dächerlandschaft im Dorf- kern von Appenzell vom Zusammenspiel vieler kleiner Teilflächen und den sich mit Alter und Witterung verändernden Tonziegeln lebt. Mit der geplanten Photovoltaikanlage wird daher, anders als im Fall, welchen das Bundesgericht zu beurteilen hatte, nicht ein ein- heitliches Bild gestört. Auch aus dem von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid kann die Rekurrentin daher nichts für sich ableiten. 5.7. (…) 5.8. In der Replik vom 20. November 2020 machte die Rekurrentin schliesslich sinngemäss geltend, Solaranlagen würden auf einem Dach nur als genügend angepasst gelten, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 2 RPV (vgl. dazu Erw. 4.3) entsprä- chen. Im Meldeformular für Solaranlagen des Kantons Appenzell I.Rh. würden diese Voraussetzungen wie folgt ergänzt: «Für die Einfassungen und Panels der Solaranlagen sei ein dunkler, unbunter Farbton zu wählen». Diese letzte Regelung sei kontraproduk- tiv. Sie sei gut gemeint, wirke sich aber nur positiv aus, wenn das betroffene Objekt mit einer dunklen Dachhaut versehen sei. Das strittige Dach wie auch die Dächer der be- nachbarten Bauten seien mit ziemlich hellen, roten Ziegeln eingedeckt. Dunkle Paneele stünden in scharfem Kontrast zum fraglichen Dach und der umgehenden Dachland- schaft. Es sei also gerechtfertigt, von einer wesentlichen Beeinträchtigung zu sprechen. 11 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide (…) In der Sache ist festzuhalten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakte- ristisch machten und aufgrund welcher es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher oder umfangreicher Weise beeinträchtigt. Keine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt wird (Bundesgerichtsurteil 1C_26/2016 mit Verweisen, unter anderem auf den von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführ- ten BGE 127 II 273, E. 4c). Im vorliegenden Fall ist nicht das Gebäude, auf dem die strittige Photovoltaikanlage er- stellt werden soll, als Kulturdenkmal geschützt, sondern das im ISOS umrissene Gebiet Dorfkern Appenzell. Im Bundesgerichtsurteil 1C_26/2016 wurde eine erhebliche Beein- trächtigung erkannt. Die in jenem Fall durch das ISOS geschützte Siedlung zeichnete sich durch eine Dachlandschaft mit erdfarbenen Ziegeldächern aus, indem die geplante dunkle Photovoltaikanlage einen auffälligen Fremdkörper darstellte, der das geschützte einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich beeinträchtigte. Inwiefern sich das Anbringen einer Photovoltaikanlage auf einem Haus in einer relativ lebhaften Dachland- schaft, wie sie in Appenzell besteht, erheblich nachteilig auswirken soll, ist nicht erkenn- bar. Auch aus dem ISOS ergeben sich keine Hinweise, dass gerade die Dachlandschaft besonders geschützt sein soll. Im Abschnitt über das geschützte Gebiet im Inventar («Der historische Ortskern», ISOS Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Appen- zell A.Rh. und I.Rh., Bundesamt für Kultur, 2007, S. 244 bis S. 246) sind keinerlei An- haltspunkte vorhanden, nach denen auf die Dachlandschaft ein besonderes Augenmerk zu richten wäre. Es kann entgegen den Behauptungen der Rekurrentin nicht wegen der strittigen Photo- voltaikanlage von einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Gebiets Dorf- kern Appenzell gesprochen werden. Der Rekurs ist damit abzuweisen. Standeskommissionsbeschluss Nr. 501 vom 11. Mai 2021 Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten. Die Be- schwerde wurde am 30. November 2021 abgewiesen und der Entscheid der Standeskom- mission bestätigt. 12 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 3. Einräumung eines Notwegs Vor einigen Jahren wurden im Rahmen einer Teilung eines grossen Grundstücks acht klei- nere Grundstücke ausgeschieden und im Grundbuch eingetragen. Auf zwei dieser Grundstü- cke erstellten zwei separate Eigentümerschaften ein Zweifamilienhaus. Die Eigentümer- schaft des hinterliegenden Hausteils muss über die Parzelle des davorliegenden Hauses fah- ren, um auf die Quartierstrasse zu gelangen. Da seit jeher unbestritten war, dass dies so möglich sein soll, wurde auf die Errichtung eines Fahr- und Fusswegrechts zugunsten des hinterliegenden Grundstücks und zulasten des davorliegenden Grundstücks verzichtet. Mit der Zeit wurde die Zufahrt zum hinterliegenden Grundstück vermehrt durch parkierte Fahrzeuge erschwert, weshalb die Eigentümerschaft dieses Grundstücks um Einräumung eines Notwegrechts mit einer Breite von mindestens 3.5m ersuchte. Der zuständige Bezirks- rat räumte einen Notweg mit einer Breite von 3m ein und legte eine Entschädigung fest. Ge- gen diesen Entscheid erhob die Eigentümerschaft der hinterliegenden Parzelle Rekurs und beantragte unter anderem, es sei ein breiterer Notweg einzuräumen. Eine knapp bemessene Dimension entspricht der Natur eines Notwegs. Ein Anspruch auf eine komfortable Lösung besteht nicht. Der Rekurs wurde daher abgewiesen. (…) 2. Anspruch auf einen Notweg 2.1. Gemäss Art. 694 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) kann eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer, die oder der keinen genügenden Weg von ihrem oder seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, von ihren oder seinen Nachbarinnen und Nachbarn gegen volle Entschädigung die Einräumung eines Notwegs beanspruchen. 2.2. Die Rekurrenten und die Rekursgegner sind sich darin einig, dass ein Anspruch der Ei- gentümer der Parzelle B auf einen Notweg zu Lasten der Parzelle A besteht. Der Be- zirksrat C bestätigte diesen Anspruch in seinem Entscheid. Auf die Anspruchsvorausset- zungen für einen Notweg muss deshalb nicht eingegangen werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, könnten die Garage und der Parkplatz ohne Zufahrt von der öffentli- chen Strasse nicht bestimmungsgemäss genutzt werden. Die Eigentümer der Parzelle B haben einen Anspruch auf einen Notweg zu Lasten der Parzelle A. 2.3. Strittig ist hingegen die Linienführung des einzuräumenden Notwegs sowie die dafür zu zahlende Entschädigung. Auf diese beiden Punkte ist im Folgenden genauer einzuge- hen. 3. Rügegründe 3.1. Der Bezirksrat C räumte mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 dem Grundstück B einen 3m breiten, unbefristeten Notweg zu Lasten des Grundstücks A ein. Mit der Linienfüh- rung sind die Rekurrenten nicht einverstanden; sie beantragten mit Rekursschrift einen 3.5m breiten Notweg zu verfügen. (…) 13 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 4. (…) 5. Linienführung 5.1. Beim Anspruch auf einen Notweg nach Art. 694 Abs. 1 ZGB geht es darum, einen «ge- nügenden» Weg zur öffentlichen Strasse zu erhalten. Bei der Wahl zwischen mehreren Wegen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, dem Berechtigten einen genü- genden Zugang zur öffentlichen Strasse zu vermitteln, ist in erster Linie nicht darauf zu achten, welcher dieser Wege für den Berechtigten der günstigste sei, sondern darauf, welche Lösung dem Belasteten am wenigsten schade. Dass von mehreren geeigneten Wegen der bequemste als Notweg bezeichnet werde, kann der Berechtigte nur verlan- gen, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des Belasteten entgegenstehen. Nichts Anderes kann gemeint sein, wenn Art. 694 Abs. 3 ZGB vorschreibt, bei der Fest- legung des Notwegs sei auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. Entspre- chend der Natur und des Zwecks eines Notwegs muss sich der Belastete eine Be- schränkung seines Eigentums nur insoweit gefallen lassen, als dies erforderlich ist, um die «Not» zu beheben. Wo dies auf verschiedene Weise geschehen kann, muss daher vor allem massgebend sein, welcher Wegverlauf die Interessen des Belasteten am we- nigsten beeinträchtigt. Nur wenn es vom Gesichtspunkt der berechtigten Interessen des Belasteten aus gleichgültig ist, welche Lösung gewählt werde, dürfen die Interessen des Berechtigten den Ausschlag geben (BGE 86 II 235 E. 4). In diesem Bundesgerichtsent- scheid ging es um verschiedene Strassen, welche als Notwege zur Auswahl standen. Die Ausführungen können aber auch für die Ausgestaltung der Linienführung einer Zu- fahrt über einen bestehenden Vorplatz angewendet werden. 5.2. Entsprechend haben die Notwegberechtigten keinen Anspruch auf eine möglichst be- queme Linienführung ohne Kurve bei der Rückwärtsfahrt, sondern lediglich auf eine fahrbare Linienführung, welche die Notwegbelasteten möglichst wenig beeinträchtigt. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist die Linienführung zweckmässig, und es liegt kein unangemessener Entscheid der Vorinstanz vor. 5.3. Im [von der Vorinstanz als Grundlage für den Entscheid beigezogenen] Gutachten befin- den sich zwei Pläne mit eingezeichneten Schleppkurven für die Ein- und Ausfahrt aus der Garage (einmal für Vorwärtsfahrt und einmal für Rückwärtsfahrt). Diese beiden Schleppkurven wurden den Parteien auch per E-Mail vom 17. Juni 2019 durch den Be- zirksrat C zugestellt. Schleppkurven dienen der Ermittlung des Flächenbedarfs eines be- liebigen Fahrzeugs und werden eingesetzt, um die Befahrbarkeit einer Verkehrsfläche nachzuweisen. Den vorliegenden Schleppkurven kann entnommen werden, dass bei der gewählten Linienführung die Ein- und Ausfahrt aus der Garage möglich ist. Die Dimen- sion der Notwegfläche ist zwar knapp bemessen, doch entspricht dies eben gerade der Natur des Notwegrechts, soviel wie notwendig, aber auch nicht mehr zuzusprechen. Ent- scheidend ist, dass die Ein- und Ausfahrt fahrbar ist, was die Schleppkurven belegen. Die Rekurrenten haben es denn auch bei der pauschalen Behauptung belassen, die Ein- und Ausfahrt sei nicht möglich. Die Schleppkurven wurden nicht bemängelt. Aufgrund des Gesagten ist die Ein- und Ausfahrt aus der Garage und die Zufahrt zum Parkplatz neben der Garage bei der verfügten Linienführung von 3m als fahrbar zu beurteilen. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit zweckmässig und nicht unangemessen. (…) 14 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide Standeskommissionsbeschluss Nr. 292 vom 16. März 2021 Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten. Mit Urteil vom 21. September 2021 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Bezug auf die Linien- führung und Dimensionierung des Notwegs abgewiesen. 15 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 4. Versuchsweise Beschränkung der Durchfahrt durch den Dorfkern Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement hatte am 11. März 2021 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2021 versuchsweise Verkehrsanordnungen für die Durchfahrt durch den Dorfkern von Appenzell verfügt. Eine davon bestand darin, dass die Poststrasse ab dem Schloss Richtung Schmäuslemarkt täglich zwischen 11.00 Uhr und 17.00 Uhr als Fussgän- gerzone gilt und ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder besteht. Mehrere Unternehmen und Einzelpersonen, die im Dorfzentrum Geschäfte betreiben oder Geschäftsräumlichkeiten vermieten, haben die Verkehrsanordnung mit Rekurs angefochten und deren Aufhebung beantragt. Einzelne Rekurrenten haben eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Betroffenen seien im Vorfeld nicht über die beabsichtigte Verkehrsbeschränkung infor- miert und angehört worden. Die meisten Rekurrenten haben das Fehlen eines öffentlichen Interesses für die verfügte Verkehrsbeschränkung geltend gemacht. Viele befürchteten durch die erschwerte Zufahrt zu ihren Betrieben Umsatzeinbussen und zweifelten daher sinnge- mäss die Verhältnismässigkeit der Verkehrsanordnung an. Die Standeskommission hat die Rekurse abgewiesen. (…) 4. Rechtliches Gehör 4.1. A machte in seinem Rekurs geltend, die direkt betroffenen Hausbesitzerinnen und -besit- zer, (…), seien im Vorfeld nicht informiert worden. Die Firma B führte aus, solch ein- schneidende Verkehrsanordnungen müssten langfristig angekündigt werden. Sinnge- mäss werden damit Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. 4.2. Örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt wer- den, sind von der Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen (Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SSV, SR 741.21). Sie stellen Allgemeinverfügungen dar, da sie sich an einen nicht näher be- stimmbaren Personenkreis wenden (BGE 101 Ia 73, E. 3b). Vor dem Erlass einer Verfü- gung hat die Behörde grundsätzlich die Parteien anzuhören (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Bei Allgemeinverfügungen, die sich an einen mehr oder weniger grossen Adressatenkreis richten, besteht aber in der Regel kein Anspruch auf individuelle Anhörung; eine Aus- nahme kann dann gelten, wenn einzelne Personen als sogenannte Spezialadressatin- nen und -adressaten durch die ergangene Anordnung ungleich schwerwiegender betrof- fen werden als die übrige Vielzahl der Adressatinnen und Adressaten; diesen Spezialad- ressatinnen und -adressaten muss Gelegenheit zur Äusserung gewährt werden (BGE 121 I 230, E 2c). Im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungsmassnahmen hat das Bundesgericht aber entschieden, dass das in Art. 107 SSV spezialgesetzlich gere- gelte Verfahren einen Anspruch auf vorgängige Anhörung ausschliesst und eine Äusse- rungsmöglichkeit der Betroffenen erst im Rechtsmittelverfahren besteht (ZBl 1995 S. 508, E. 4a/aa). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. 16 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 5. Öffentliches Interesse 5.1. Die meisten Rekurrentinnen und Rekurrenten (…) rügten, die Verkehrsberuhigung sei unnötig, nicht dringlich oder aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht notwendig. Sie machen damit sinngemäss geltend, es fehle am öffentlichen Interesse für die Verkehrs- massnahme. 5.2. Die angefochtene Verkehrsbeschränkung hat zur Folge, dass die Marktgasse aus dem Gebiet südlich des Dorfkerns mit Motorfahrzeugen täglich während sechs Stunden, näm- lich zwischen 11.00 Uhr und 17.00 Uhr, nicht mehr direkt vom südlichen Dorfteil via Poststrasse und Schmäuslemarkt durch die Rathausbögen erreicht werden kann. Unabhängig von der strittigen Verfügung ist die Durchfahrt durch die Rathausbögen al- lerdings wegen der baulichen Begebenheiten für grössere Fahrzeuge ohnehin nicht möglich. Bei den Rathausbögen ist dementsprechend eine Höhenbeschränkung von 2.2m signalisiert (…). Die Marktgasse bleibt auch mit der Verkehrsanordnung für Motorfahrzeuge von Norden her uneingeschränkt erreichbar. Durch die temporäre Durchfahrtssperre muss aber, wer mit einem Motorfahrzeug von der Strassenunterführung der Appenzeller Bahnen an der Verzweigung von Gringelstrasse und Poststrasse zum Landsgemeindeplatz gelangen will, im Vergleich zum heute jederzeit möglichen Weg unter dem Rathaus hindurch über die Marktgasse einen Umweg von mehr als einem Kilometer in Kauf nehmen (Unterfüh- rung Appenzeller Bahnen, Gringelstrasse, Weissbadstrasse, Metzibrücke, Gaiser- strasse, Spitalkreisel, Umfahrungsstrasse, Zielkreisel, Zielstrasse, Landsgemeindeplatz). 5.3. Der Dorfkern dient in erster Linie gewerblichen Zwecken und Wohnzwecken. Der motori- sierte Verkehr ist mit Lärmimmissionen verbunden. Die strittige Verkehrsbeschränkung unterbindet den Durchgangsverkehr. Sie reduziert damit den vom Durchgangsverkehr ausgehenden Lärm. Zwar fehlen in den Akten genaue Lärmmessungen, doch ist es ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel, Wohnquartiere von unnötigem Lärm zu ver- schonen, auch ohne dass genaue Zahlen über vorhandene und angestrebte Lärmbelas- tungen vorliegen (BVR 2004 S. 363, S. 369 f.). Die Passage durch den Dorfkern wird nicht nur von Besucherinnen und Besuchern des Dorfkerns benutzt. Sie dient ebenso als Transitstrecke für nördlich des Dorfkerns lie- gende Ziele. Es liegt ein öffentliches Interesse vor, wenn die Vorinstanz den Durch- gangsverkehr mit der Massnahme vom Dorfkern fernhält. Vor dem Rathaus kreuzt die Nord-Süd-Durchfahrt die Hauptgasse, die östlich und west- lich dieser Kreuzung bereits ohne die strittige Verkehrsanordnung als Fussgängerzone signalisiert ist (…). Dieser Umstand führt, wie die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen darlegte, während der touristisch stark frequentierten Perioden zu Konfliktsituationen, da Fussgängerinnen und Fussgänger den Querverkehr störten und sich durch ihn gestört fühlten. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit, welche die Vorinstanz nach ihren Be- schwerdevernehmlassungen anstrebt, steht unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Vor allem aber handelt es sich bei der strittigen Verkehrsanordnung um einen befristeten Versuch, der dazu dient, durch Messungen und Umfragen gefestigte Annahmen für die 17 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide zukünftige Verkehrsführung treffen zu können. Das öffentliche Interesse an aussagekräf- tigen Werten für eine definitive Verkehrsführung ist klar gegeben. Gemäss Art. 107 Abs. 2bis SSV dürfen Versuche mit Verkehrsmassnahmen höchstens für ein Jahr angeordnet werden. Verkehrsbeschränkungen werden gerade deshalb ver- suchsweise für eine befristete Zeit verfügt, weil ihre Auswirkungen nicht von vornherein feststehen. Die Folgen von geplanten Verkehrsmassnahmen (Art und Weise der Ver- kehrsverlagerung, Zu- oder Abnahme der Immissionen, Auswirkungen hinsichtlich Ver- kehrssicherheit) lassen sich nicht immer mit der erforderlichen Gewissheit voraussehen. Das gilt vor allem dann, wenn auf mehreren Strassen Beschränkungen, die sich gegen- seitig bedingen oder ergänzen, eingeführt werden, oder wenn grossflächige Umfahrun- gen zu erwarten sind, deren Nachteile nicht abgeschätzt werden können. Daraus folgt, dass den zuständigen Instanzen ein weiter Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Ge- rade die Befristung der getroffenen Massnahmen und die sich daraus ergebende Mög- lichkeit, den endgültigen Entscheid wieder anfechten zu können, rechtfertigen eine zu- rückhaltende Überprüfung der angefochtenen Massnahmen durch die Rechtsmittel- instanz (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2017 vom 16. Juni 2017, Erw. 3.2 mit Hinwei- sen). 5.4. Für die Verkehrsberuhigung des Dorfzentrums von Appenzell bestehen demnach legi- time und von Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckte öffentliche Interessen. Dass der Verkehrsver- such bei Teilen des Gewerbes und der Bevölkerung auf Widerstand stösst - neben den ursprünglich 18 Rekurrentinnen und Rekurrenten haben sich 551 Personen in einer Peti- tion gegen die Verkehrsanordnung gewendet - ändert nichts daran, dass der Versuch im öffentlichen Interesse liegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Verkehrsmass- nahmen unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, welche Lösung dem öffentlichen Interesse am besten entspricht. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die am bes- ten scheinende Lösung zu wählen (BVR 2004, S. 363 ff., Erw. 4.3). Eine andere Lösung als die strittige Anordnung fällt indessen für das Hauptziel der Verkehrsanordnung, die Ermittlung von aussagekräftigen Werten über die Auswirkungen einer Sperre der Dorf- durchfahrt, vernünftigerweise gar nicht in Betracht. 6. Verhältnismässigkeit 6.1. Viele Rekurrentinnen und Rekurrenten machten ohne nähere Begründung geltend, die Betriebe im Dorfkern würden gefährdet und Arbeitsplätze gingen verloren. (…) 6.2. Diese Rekurrentinnen und Rekurrenten erblicken in der versuchsweisen Verkehrsanord- nung sinngemäss eine Einschränkung in ihrer Wirtschaftsfreiheit, da die Zufahrt zu den Betrieben und Gebäuden für Kundinnen und Kunden erschwert werde. Sie gehen wegen dem Erschwernis von Umsatzeinbussen aus und orten darin eine Gefährdung der Exis- tenz der Betriebe. 6.3. Es ist fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt: Zwar kann sich eine Gewerbebetreibende oder ein Gewerbebetreibender unter Berufung auf die Wirt- schaftsfreiheit dagegen wehren, dass ihr oder ihm oder ihren oder seinen Kundinnen und Kunden durch ein Fahrverbot auf einer bisher zugänglichen Strasse der Zugang zu ihrem oder seinem Betrieb verunmöglicht oder übermässig erschwert wird (ZBl 1995 18 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide S. 508 E. 3c). Mit der Wirtschaftsfreiheit lässt sich aber kein Anspruch auf eine völlig un- gehinderte Zufahrt oder auf Aufrechterhaltung der kürzestmöglichen Verbindung begrün- den (VPB 1996 Nr. 82 E. II.5, BVR 2004, S. 363 ff., Erw. 5.2). Ebenso wenig liesse sich ein solcher Anspruch übrigens auch aus den - hier nicht angerufenen - Rechten der Ei- gentumsfreiheit, die ebenfalls in der Bundesverfassung garantiert sind, ableiten (BGE 126 I 213 E. 3a) und der persönlichen Freiheit (ZBl 1998 S. 379 E. 5). 6.4. Die Zufahrt zu ihren Gewerbebetrieben und Grundstücken wird durch die angefochtene Massnahme nicht verunmöglicht. Verunmöglicht wird lediglich an täglich sechs Stunden die Wahl der direkten Zufahrt aus dem südlichen Dorfteil durch die Ratshausbögen. So- weit darin eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit oder auch der Eigentumsfreiheit der Rekurrentinnen und Rekurrenten liegen sollte, sind die dafür erforderlichen gesetzli- chen Grundlagen (Art. 3 Abs. 4 SVG) und das öffentliche Interesse (siehe oben Erw. 5) gegeben. Zu prüfen ist aber die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV, SR 100). Auch wenn keine Einschränkung der Wirtschafts- oder Ei- gentumsfreiheit vorliegt, ist bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf die In- teressen der Anlieger billig Rücksicht zu nehmen (Art. 5 Abs. 2 BV; VPB 1996 Nr. 82 E. II.5). Die Verhältnismässigkeitsprüfung unterliegt weniger strengen Voraussetzungen, wenn es - wie vorliegend - um eine befristete Versuchsanordnung (Art. 107 Abs. 2bis SSV) geht. Die Auswirkungen geplanter Verkehrsberuhigungsmassnahmen lassen sich oft nicht mit der erforderlichen Gewissheit voraussehen; es ist der Sinn des Versuchs, die vermuteten Auswirkungen durch Erfahrungen zu überprüfen. Rechtsmittelbehörden ha- ben deshalb nur mit Zurückhaltung einzugreifen, was erst dann der Fall wäre, wenn der Versuch gesetzesfremde Ziele verfolgt oder offensichtlich ungeeignet oder unverhältnis- mässig wäre (VPB 1987 Nr. 51 E. 7a). 6.5. Die angefochtene Massnahme ist weder offensichtlich ungeeignet noch unzumutbar und deshalb unverhältnismässig. Ein Teil der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer be- nutzt die Durchfahrt für den Transit. Die angeordnete Massnahme ist geeignet, diesen Teil des Verkehrs auf die dafür vorgesehenen Durchgangsstrassen, vor allem über die Strecke via Weissbadstrasse, Metzibrücke, Spitalkreisel und Zielkreisel, zu verlagern. Sie ist auch geeignet, gefahrenträchtige Begegnungen zwischen Motorfahrzeugen und Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Radfahrerinnen und Radfahrern an der Ver- zweigung von Hauptgasse und Poststrasse zu verhindern. Umwege im Bereich von eini- gen hundert Metern sind für den motorisierten Verkehr ohne Weiteres zumutbar (ZBl 1998 S. 379 E. 4b). Hier ist von einem Umfang in diesem Bereich, nämlich von etwa 1.5km, auszugehen (siehe Erw. 5.2). Gewisse wirtschaftliche Nachteile für einzelne Ge- werbebetreibende lassen sich indessen bei Verkehrsbeschränkungen der vorliegenden Art nie ganz vermeiden und führen nicht an sich schon zur Unzulässigkeit (ZBl 1995 S. 508 E. 5d). Naturgemäss können nicht alle Gewerbebetriebe gleich günstig gelegen sein. Jede verkehrstechnische Massnahme führt daher zwangsläufig dazu, dass die Ge- werbebetriebe unterschiedlich betroffen werden. Dies ist in einem gewissen Mass als unvermeidlich hinzunehmen. Es gibt keinen Anspruch darauf, von jedem Ort zu gleichen Bedingungen an jeden anderen Ort gelangen zu können (ZBl 2000 S. 371 E. 3b/bb). Es kann dem Gemeinwesen auch nicht verwehrt sein, Massnahmen zu treffen, die zur 19 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide Folge haben, dass bestimmte Betriebe künftig verkehrsmässig nachteiliger gelegen sind als vorher. Unverhältnismässig wäre die Massnahme allenfalls dann, wenn sie zu Um- satzeinbussen führen würden, welche die wirtschaftliche Existenz der Rekurrentinnen und Rekurrenten bedroht oder wesentlich einschränkt. Dies wird jedoch in keinem der Rekurse dargelegt. Die behauptete Existenzbedrohung wird nirgends näher begründet. Zudem handelt es sich hier um einen befristeten Versuch, bei dem die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit geringer sind. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 624 vom 22. Juni 2021 20 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 5. Gewässerraumfestlegung bei kleinen und eingedolten Gewässern Die öffentlich aufgelegte Gewässerraumfestlegung im Bezirk Oberegg wurde mit Einsprache angefochten. Darin wurde kritisiert, dass bei Bächen, die auf der 1:25’000er-Karte nicht ein- gezeichnet sind, auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde. Das Bau- und Umweltdepartement lehnte die Einsprache ab. Den vom Einsprecher gegen den Einsprache- entscheid erhobene Rekurs hiess die Standeskommission gut. Im Hauptpunkt stützte die Standeskommission zwar die Haltung des Departements. Gewäs- ser, die nicht auf den Landeskarten im Massstab 1:25'000 ersichtlich sind, dürfen als sehr kleine Gewässer bezeichnet werden. Bei solchen Gewässern ist ein Verzicht auf die Festle- gung eines Gewässerraums möglich. Der Verzicht setzt aber voraus, dass vorgängig eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Es ist namentlich zu prüfen, ob überwiegende Interessen gegen einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums bestehen. Da die Vorinstanz für die Kleinstgewässer ohne nachweisliche Interessenabwägung auf die Festlegung verzichtet hatte, wurde der Rekurs gutgeheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgegeben. (…) 2. Verzicht auf Gewässerraumfestlegung 2.1. Der Rekurrent bemängelt nicht die ausgeschiedenen Gewässerräume, sondern den Ver- zicht auf die Festlegung weiterer Gewässerräume, unter anderem bei sehr kleinen und eingedolten Gewässern. 2.2. Gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. a bis lit. d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenste- hen, auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer sich im Wald oder in Gebieten befindet, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind (lit. a), eingedolt ist (lit. b), künstlich angelegt ist (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d). Überwiegende Interessen, die eine Ausscheidung des Gewässerraums auch in solchen Fällen erfordern, sind insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung, einer angestrebten Revitalisierung oder die Sicherung der Funktion des Gewässerraums (Fritzsche, in Hettich/Jansen/No- rer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz (GSchG) und Wasserbaugesetz (WBG), 2016, [im Folgenden: Kommentar GSchG/WBG, Art. 36a N. 62]. 2.3. Es ist damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Gewässer- raumfestlegung gegeben sind. Gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV muss hierfür zum einen ein sehr kleines oder eingedoltes Gewässer vorliegen, und zum anderen dürfen dem Verzicht keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Strittig ist vorliegend insbe- sondere, was als sehr kleines Gewässer zu gelten hat und ob eine Interessenabwägung vorgenommen wurde. 3. Definition als sehr kleines Gewässer 21 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 3.1. Nach der Auffassung des Rekurrenten verstösst das pauschale Abstellen auf die Lan- deskarten im Massstab 1:25'000 für die Festlegung als sehr kleines Gewässer gegen Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV i.V.m. Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20). Es handle sich nicht bei sämtlichen kleinen Ge- wässern, die nicht auf einer Landeskarte im Massstab 1:25'000 verzeichnet seien, ohne weiteres um Rinnsale von geringer Bedeutung. Es seien genauere oder genaustmögli- che Grundlagen einzubeziehen, zum Beispiel das kantonale Gewässernetz (GN10) und der Bachkataster. 3.2. Der Gewässerschutzverordnung ist nicht zu entnehmen, was unter sehr kleinen Gewäs- sern zu verstehen ist. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erklärt in seinem erläuternden Bericht mindestens jene Gewässer als nicht sehr klein, die auf einer Landeskarte im Massstab 1:25'000 verzeichnet sind (BAFU, Erläuternder Bericht zur Änderung der Ge- wässerschutzverordnung [im folgenden BAFU-Bericht], 2017, S. 4). Das Bundesgericht hat es bisher offengelassen, ob Gewässer, die nicht auf einer Landeskarte im Massstab 1:25'000 verzeichnet sind, als sehr kleine Gewässer angesehen werden können (Bun- desgerichtsentscheid 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 6). 3.3. Der BAFU-Bericht hält fest, dass die Kantone den Gewässerraum für die Gewässer auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Kartengrundlagen (z.B. kantonale Gewässernetze) vornehmen können (…). Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 korrekt ausführte, besteht keine Pflicht, entsprechende kantonale Planungsgrundlagen verwenden zu müssen. Die Landeskarten im Massstab 1:25'000 stellen das Mindestmass dar, detailliertere Planungsgrundlagen der Kantone sind er- laubt. Aus der Kann-Formulierung des BAFU wird eine Empfehlung zum Beizug kanto- naler Planungsgrundlagen abgeleitet (Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Ge- wässerraums in der Schweiz, herausgegeben von der Bau- und Planungsdirektorenkon- ferenz, der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektorinnen und -direktoren und den Bundesämtern für Umwelt, für Raumentwicklung und für Landwirtschaft, Juni 2019 [im Folgenden Arbeitshilfe GWR]). Diese Auslegung geht sehr weit. Unabhängig davon stellt aber auch eine Empfehlung keine Pflicht dar. In der Literatur wird vertreten, es er- weise sich als zweckmässiger, wenn die Kantone die Ausscheidung auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Kartengrundlagen vornehmen würden (Fritzsche, Kom- mentar GSchG/WBG, Art. 36a N. 68). Auch daraus kann keine Pflicht zur Verwendung kantonaler Gewässernetze abgeleitet werden. Es steht im Ermessen der kantonalen Be- hörde, ob sie sich auf die Landeskarten im Massstab 1:25'000 oder detailliertere kanto- nale Planungsgrundlagen abstützt. 3.4. Im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 erläuterte die Vorinstanz, weswegen sie auf den Beizug des kantonalen Gewässernetzes (GN10) verzichtete. Die Landeskarten im Massstab 1:25'000 würden gemäss Swisstopo auf Gewässerdaten im Massstab 1:10'000 basieren. Die Differenz zwischen dem kantonalen Gewässernetz 1:10'000 (GN10) und der Landeskarte 1:25'000 sei nicht substanziell. Der Verzicht auf den Beizug des kantonalen Gewässernetzes (GN10) ist damit nachvollziehbar. Der Vorinstanz kann damit im Abstützen auf die Landeskarten im Massstab 1:25'000 keine Rechtsverletzung und kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. 22 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 3.5. Der Rekurrent brachte des Weiteren vor, dass gemäss der Arbeitshilfe GWR der Begriff «sehr klein» zwingend in den Kontext des gesamten Art. 41a GSchV gesetzt und ent- sprechend interpretiert werden müsse. Gemäss der Arbeitshilfe GWR seien mit den For- mulierungen in Art. 41a GSchV Kriterien vorhanden, die bei der Beurteilung, ob ein sehr kleines Gewässer vorliege, beigezogen werden könnten. Welche Kriterien dies genau sein sollen, wird in der Arbeitshilfe GWR nicht annähernd ausgeführt. Auch der Rekur- rent zitiert lediglich die Arbeitshilfe GWR, ohne zu konkretisieren, welche Kriterien sich aus Art. 41a GSchV ergeben sollen. Es bleibt deshalb unersichtlich, inwiefern Art. 41a GSchV etwas zur Definition sehr kleiner Gewässer beitragen soll. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Definition der Vorinstanz für sehr kleine Gewässer nicht zu beanstanden ist. Das Bau- und Umweltdepartement durfte sich auf die Landeskarten im Massstab 1:25'000 abstützen. Die Bezeichnung der eingedolten Gewässer wurde durch den Rekurrenten nicht moniert. Insofern ist bei Gewässern, die nicht auf den Landeskarten im Massstab 1:25'000 erscheinen und damit als sehr kleine Gewässer gelten, sowie bei eingedolten Gewässern ein Verzicht auf die Festlegung von Gewässerräumen möglich. Der Verzicht ist hingegen nur dann zulässig, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Es bleibt damit zu prüfen, ob dem Verzicht überwiegende Interessen entgegenstehen und ob die entsprechende Interessenabwä- gung im Einzelfall vorgenommen wurde. 4. Interessenabwägung 4.1. Der Rekurrent moniert, die Vorinstanz habe weder bei sehr kleinen noch bei eingedolten Gewässern eine Interessenabwägung hinsichtlich der Ausscheidung von Gewässerräu- men geprüft. Die Vorinstanz habe generell-abstrakt auf die Gewässerraumfestlegung bei Gewässern, die nicht auf der Landeskarte im Massstab 1:25'000 verzeichnet seien, so- wie bei zahlreichen eingedolten Gewässern verzichtet und verletze damit Art. 41a Abs. 5 GSchV. 4.2. Art. 41a Abs. 5 Satz 1 GSchV verlangt, dass dem Verzicht auf die Gewässerraumfestle- gung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen. Gemäss dem Bundesge- richt hat eine Interessenabwägung und Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen. Ein gene- rell-abstrakt festgelegter Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums ist unzulässig (Bundesgerichtsurteil 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 6.4). 4.3. Die Vorinstanz bringt im Einspracheentscheid vor, dass die Definition von sehr kleinen Gewässern in der Begleitgruppe diskutiert und die Interessen gesammelt (Raumpla- nung, Ortsplanung, Gewässerschutz, Naturschutz, Landwirtschaft, Wasserbau und Na- turgefahren, Fischerei und Forstwirtschaft) und gegeneinander abgewogen worden seien. Was allerdings die Interessenabwägung ergeben hat, führt sie weder im Ein- spracheentscheid noch in einer Stellungnahme zum Rekurs aus. Die Ergebnisse der Ab- wägung können auch nicht den vorliegenden Akten entnommen werden. 4.4. Gemäss dem Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell I.Rh., der als interne Grundlage für die Festlegung des Gewässerraums erarbeitet wurde, ist im tech- nischen Bericht zur Gewässerraumausscheidung nachvollziehbar aufzuführen, aus wel- chen Gründen auf eine Gewässerraumausscheidung verzichtet wird (Leitfaden zur Aus- 23 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide scheidung des Gewässerraums Appenzell I.Rh. vom 14. März 2018 [im Folgenden Leit- faden Gewässerraum]). Anhang 9.1 des technischen Berichts für den hier strittigen Ge- wässerraum, welcher eine Übersicht der Eindolungen innerhalb des Baugebiets enthält, kann teilweise eine Begründung entnommen werden, weshalb auf eine Gewässerraum- festlegung verzichtet wurde, nämlich für die ID-Nr. (…) auf S. 59, und für die ID-Nr. (…) auf S. 60. Für die restlichen Eindolungen, unter anderem auch jene ausserhalb der Bauzone, fehlen Begründungen. Auch der Tabelle «Übersicht Gewässerabschnitte» - Los 10, welche öffentlich aufgelegt und durch den Rekurrenten zu den Akten gereicht wurde, fehlen Begründungen, weswegen insbesondere bei den einzelnen sehr kleinen Gewässern auf eine Gewässerraumfestlegung verzichtet wurde. Erscheint ein Gewässer nicht auf der Landeskarte im Massstab 1:25'000, bedeutet dies lediglich, dass es sich um ein sehr kleines Gewässer handelt, es bedeutet aber noch nicht, dass in jedem Fall auf die Gewässerraumfestlegung verzichtet werden kann. Erst nach erfolgter Interessenabwägung kann entschieden werden, ob ein Gewässerraum festgelegt werden muss oder ob darauf verzichtet werden kann. Der Vermerk «sehr klei- nes Gewässer» reicht deshalb nicht aus, um den Verzicht nachvollziehbar zu begrün- den. In den vorliegenden Akten fehlen Hinweise dazu, welche Interessen berücksichtigt wurden oder zumindest, was die Interessenabwägung ergeben hat. Aufgrund der Daten- lage ist vielmehr anzunehmen, dass keine Interessenabwägung im Einzelfall vorgenom- men, sondern in generell-abstrakter Weise einzig aufgrund des Kriteriums sehr kleines oder eingedoltes Gewässer entschieden wurde. 4.5. Indem die Vorinstanz für die einzelnen Gewässerabschnitte, bei welchen sie auf eine Gewässerraumausscheidung verzichtete, keine Interessenabwägung vorgenommen oder diese zumindest nicht nachvollziehbar und nachweislich dokumentiert hat, verletzt sie Art. 41a Abs. 5 GSchV. 5. Überwiegende Interessen 5.1. Der Rekurrent fordert, dass die in Art. 41a Abs. 5 GSchV verankerte Möglichkeit, auf eine Gewässerraumausscheidung zu verzichten, falls keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, systematisch im Konnex mit Art. 36a GSchG zu lesen sei. Überwie- gende Interessen würden einem Verzicht namentlich dann entgegenstehen, wenn sie die natürliche Funktion des Gewässers oder den Hochwasserschutz betreffen würden. Gemäss den Ausführungen des Bundesamts für Umwelt im erläuternden Bericht zur Än- derung der Gewässerschutzverordnung von 2017 (S. 4) können auch sehr kleine Ge- wässer wichtig für die Biodiversität, die Vernetzung von Lebensräumen und den Hoch- wasserschutz sein. Vielfach seien sie stark durch Schadstoffeinträge belastet. Die Kan- tone müssten diese Umstände bei einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässer- raums berücksichtigen. 5.2. Die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser und die Gewäs- sernutzung können fraglos auch bei kleinen Gewässern eine erhebliche Rolle spielen. Allerdings dürfte es sich eher um Ausnahmefälle handeln. So ist insbesondere der Hoch- wasserschutz bei kleinen Gewässern nur in ganz besonderen Fällen von Bedeutung. Nur in Einzelfällen - zum Beispiel aufgrund der speziellen Lage eines Kleingewässers - dürfte ein erhöhter Raumbedarf zum Schutz vor Hochwassersituationen anzunehmen 24 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide sein. Auch die Gewässernutzung spielt bei diesen Gewässern in der Regel keine bedeu- tende Rolle. Schliesslich ist auch die Sicherung der natürlichen Veränderungen eines Bachs durch einen grossen Gewässerraum in vielen Fällen nicht notwendig. Auszu- schliessen sind solche Situationen allerdings auch nicht. So ist beispielsweise vorstell- bar, dass ein überwiegendes Interesse dann besteht, wenn der Lebensraum einer schüt- zenswerten Tierart vom Verlauf eines kleinen Gewässers und damit von der Sicherung eines grosszügigen Fliessraums abhängen würde. Diese möglichen überwiegenden Interessen sind einzelfallweise zu prüfen. Dabei kann man sich allerdings auf besondere Situationen beschränken. Im Normalfall wird man bei Kleingewässern keine Hochwassergefahr erkennen können. Diese Gefahr ist daher nicht im Detail abzuklären. Mangels besonderer Umstände kann man sich auf die Fest- stellung beschränken, dass keine Anzeichen für eine Gefährdung ersichtlich sind. 5.3. Wie der Rekurrent weiter geltend macht, kann es nicht seine Aufgabe sein, für jeden ein- zelnen Gewässerabschnitt, bei welchem auf die Festlegung des Gewässerraums auf- grund von Art. 41a Abs. 5 lit. b und lit. d GSchV verzichtet wurde, entgegenstehende In- teressen zu evaluieren und zu bewerten. Mangels Fachwissens kann es auch nicht Auf- gabe der Rekursinstanz sein, diese Interessenabwägung nachzuholen. Es liegt an der Vorinstanz, für die einzelnen sehr kleinen oder eingedolten Gewässer die besonderen Interessen zu sammeln und die Abwägung nachzuholen. Weitere Ausführungen zu den überwiegenden Interessen sind deshalb an dieser Stelle nicht notwendig. 5.4. Der Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Gewässerraumfestlegung zur Überar- beitung an das Bau- und Umweltdepartement zurückzuweisen. Das Bau- und Umweltde- partement hat für jeden Gewässerabschnitt, für den auf eine Gewässerraumfestlegung aufgrund des Kriteriums «sehr kleines oder eingedoltes Gewässer» verzichtet wurde, die allfällig entgegenstehenden Interessen zu evaluieren und eine Interessenabwägung vor- zunehmen. Alsdann hat eine neue Auflage der Gewässerraumfestlegung zu erfolgen, wobei bei der wiederholten Auflage nur noch über Änderungen Einsprache geführt wer- den kann, die nicht Gegenstand von vorherigen Auflagen waren (Art. 47 Abs. 2 und Abs. 3 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000, sinngemäss). (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1144 vom 23. November 2021 25 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 6. Verlängerung eines landwirtschaftlichen Bewirtschaftungswegs Nachdem die Baubewilligungsbehörden festgestellt hatten, dass an einem Bewirtschaftungs- weg auf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft ohne Bewilligung Bauarbeiten vorgenommen worden waren, wurde der Grundeigentümer aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch ein- zureichen. Er reichte darauf ein Baugesuch für die Sanierung und Verlängerung eines Be- wirtschaftungswegs ein. Die Behörden bewilligten nachträglich den nach Luftbildern seit 2001 bestehenden Teil des Alpwegs. Sie verweigerten aber die Bewilligung für die Verlänge- rung des Alpwegs und ordneten den Rückbau innert zehn Monaten an. Gegen diesen Ent- scheid erhob der Landwirt bei der Standeskommission Rekurs. Er forderte, dass die Bewilli- gung für die Sanierung und die Erweiterung des gesamten Bewirtschaftungswegs uneinge- schränkt zu erteilen sei. Die Standeskommission wies den Rekurs ab und bestätigte den Ent- scheid der Vorinstanz. Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkonform, wenn sie betrieblich notwendig sind. Die Standeskommission stellte fest, dass der neu erstellte, nicht bewilligte Teil des Bewirtschaftungswegs ausschliesslich durch Weideflächen und zu Weideflächen führt. Der Rekurrent wies nicht nach, dass die Verlängerung des Wegs für die Bewirtschaf- tung der Weide betriebsnotwendig ist. (…) 3. Zonenkonformität 3.1. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Die strittige Weganlage liegt in der Landwirtschaftszone. Für die Beurteilung der Zonenkonformität von Anlagen in Landwirtschaftszonen sind nach Lehre und Rechtsprechung vier Aspekte bedeutsam: der landwirtschaftliche Zweck, die boden- abhängige Produktionsweise, die betriebliche Notwendigkeit am gewünschten Standort für den fraglichen Zweck und schliesslich eine Abwägung mit Interessen, die dem Vorha- ben entgegenstehen (Ruch/Muggli, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, [im Folgenden zitiert: RPG-Komm], Art. 16a Rz 10 f.). 3.2. Nicht strittig sind im vorliegenden Fall die bodenabhängige Produktionsweise und im Grundsatz der landwirtschaftliche Zweck des Bewirtschaftungswegs. Die Vorinstanz ver- neinte die Zonenkonformität mit der Begründung, die Erweiterung des Wegs über den bestehenden Weg hinaus sei nicht betriebsnotwendig (…). Darauf ist nun im Einzelnen einzugehen. 4. Betriebsnotwendigkeit 4.1. Die Vorinstanz führte zur Betriebsnotwendigkeit aus, der Rekurrent bezeichne keine ob- jektiv erforderlichen Arbeitsvorgänge, denen der Weg in der erstellten Länge dienen sollte. Für den Austrag von Gülle und Mist reiche die bestehende Erschliessungsanlage von 150m Länge aus. Für den Weidegang der Kühe rechtfertige sich der Weg in der ge- bauten Breite und Länge nicht. 26 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 4.2. Der Rekurrent machte demgegenüber im Rekurs geltend, der Weg sei für die maschi- nelle Bewirtschaftung notwendig, damit das Kulturland möglichst wenig mit Landmaschi- nen befahren werden müsse und damit die weidenden Tiere auf dem Weg getrieben werden können und so keine Trittschäden verursachen. Es sei von einer zeitgemässen Bewirtschaftung des Landes auszugehen. 4.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struk- tur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2008, vom 21. Januar 2009, E. 4.2). Weganlagen sind «nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. falls sie in ihrer konkreten Ausge- staltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind» (Urteil des Bundesgerichts 1A.63/1998 vom 3. September 1998, E. 2). 4.4. Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung sinngemäss festgehalten, dass der Rekurrent auf seiner Liegenschaft Parzelle X Weideland bewirtschaftet. Nördlich des bestehenden Wegs sei aber gemäht worden, dort diene das Land also nicht einzig als Viehweide. Die Fotos in der angefochtenen Verfügung bestätigen diese Ausführungen. Aus der im Geoportal dargestellten Aufteilung der landwirtschaftlichen Nutzungsflächen ist weiter ersichtlich, dass die strittige Weganlage zwei Kategorien landwirtschaftlicher Nutzungsflächen erschliesst, zum einen die Kategorie «616 Weide (Heimweiden, üb. Weide ohne Sömmerungsgebiete)», zum anderen die Kategorie «613 übrige Dauerwie- sen (ohne Weiden)». Die intensiver maschinell bewirtschaftete (gemähte) Fläche (613) grenzt direkt an die seit 2001 im Zonenplan eingezeichnete Weganlage an. Der durch den Rekurrenten neu erstellte und nicht bewilligte Teil der Weganlage führt ausschliess- lich durch und zu Flächen, die als Weide (616) eingestuft sind. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, hatte der Rekurrent nicht dargelegt, weshalb für die Bewirtschaftung von Weiden eine befestigte Weganlage erforderlich ist. Im Rekursverfahren trug der Rekurrent im Wesentlichen vor, er benötige den Weg für die Nutzung seiner Weiden. Der Weg sei notwendig, damit das Kulturland möglichst wenig mit Landmaschinen befahren werden müsse und damit die weidenden Tiere auf dem Weg getrieben werden können, wo sie keine Trittschäden ver- ursachen. Es sei von einer zeitgemässen Bewirtschaftung des Landes auszugehen. 4.5. Die Standeskommission hielt 2003 in einem Rekursentscheid über die Teerung einer Flurstrasse fest (Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechts- pflege des Kantons Appenzell I.Rh. 2003, Nr. 1, Erw. 4.2.2.), von der Landwirtschaft be- arbeitete Grundstücke sollten mit Traktoren erreicht werden können. Ein entsprechendes Netz an Zufahrtsstrassen und Bewirtschaftungswegen müsse als notwendig bezeichnet werden. Auch wenn man daran noch festhalten will, ist für den vorliegenden Fall festzu- stellen, dass der Rekurrent die von ihm bewirtschafteten Flächen bereits vor der hier strittigen Erweiterung gegen Westen über den damals schon bestehenden Weg errei- chen konnte. Insbesondere konnte und - da dieser Wegteil bestehen bleibt - kann er weiterhin direkt von der Strasse auf das unmittelbar nördlich an die Strasse angren- zende Wiesland fahren. Es steht ihm also für Flächen, bei denen der Maschineneinsatz 27 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide von Bedeutung ist (Mähflächen), bereits ein Weg für die zeitgemässe Bewirtschaftung zur Verfügung. Auf Weiden ist der Bedarf nach maschineller Bewirtschaftung deutlich tiefer als auf Wiesen. Im Wesentlichen wird dort maschinell lediglich Gülle oder Mist aus- getragen. Dafür ist eine befestigte Zufahrt auch bei Hanglagen (die Weideflächen im Be- reich der nicht bewilligten Wegerweiterung überschreiten gemäss Geoportal teilweise eine Neigung von 35%) nicht betriebsnotwendig. Die für das Ausbringen von Gülle und Mist eingesetzten Fahrzeuge müssen ohnehin geländegängig sein, da die Gülle oder der Mist in aller Regel nicht vom Bewirtschaftungsweg aus auf die Weideflächen ausge- tragen, sondern dafür auf die Weide gefahren wird. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er benötige die Weganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszu- bringen, das heisst zu verspritzen. Ohne Bewirtschaftungsweg verlängert sich zwar die Strecke, auf der über Weideflächen bis zum Ausbringungsort gefahren werden muss. Die Belastung des Weidebodens durch Fahrzeuge auf dieser Strecke hält sich jedoch in Grenzen. Die Verlängerung des Bewirtschaftungswegs ist deshalb für die zeitgemässe Bewirtschaftung nicht notwendig. 4.6. Der Rekurrent macht geltend, der Bewirtschaftungsweg sei notwendig, um Trittschäden zu vermeiden. Zweifellos entstehen auf befestigten Weganlagen weniger Trittschäden. Ohne die neu erstellte Weganlage können im vorliegenden Fall Trittschäden aber nur soweit anfallen, als das Vieh sich mangels Weganlage auf der Weidefläche bewegen muss, das heisst auf einer Strecke von etwas über 100m. Die dadurch potentiell geschä- digte Fläche erreicht im Vergleich zur Gesamtfläche aller Weiden auf der Liegenschaft Nr. X (die Weidefläche macht knapp 8ha der gesamten Grundstücksfläche von gut 11ha aus) keinen Umfang, der den Bewirtschaftungsweg als betriebsnotwendig erscheinen liesse. Dabei besteht ein Unterschied, welche Tiere auf der Weide gehalten werden. Bei Milchkühen entstehen grössere Trittschäden als bei Jungvieh, weil ihr Gewicht grösser ist und weil sie zum Melken in der Regel zweimal täglich eingestallt werden und sich deshalb viermal täglich von der Weide zum Stall oder umgekehrt bewegen, während Jungvieh bei der im Kanton Appenzell I.Rh. gängigen Weidehaltung nicht täglich einge- stallt wird. Der Rekurrent machte aber keine Angaben über die Tiere, welche Trittschä- den verursachen sollen. Aufgrund seiner Angaben kann jedenfalls nicht darauf geschlos- sen werden, dass der Weg wegen der Trittschäden betriebsnotwendig wäre, denn auch die Tierverkehrsdatenbank enthält keine Informationen darüber, auf welchen Bewirt- schaftungsflächen die auf die Tierhalterinnen und Tierhalter eingetragenen Tiere gehal- ten werden. 4.7. Der Rekurrent behauptete in der Replik vom 23. Juli 2020, auch das Land- und Forst- wirtschaftsdepartement sei in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 zum Ergebnis ge- langt, der Weg sei für die maschinelle Bewirtschaftung des Landwirtschaftslands not- wendig. Dass der Weg notwendig ist, hatte die Landwirtschaftliche Beratung des Land- und Forstwirtschaftsdepartements in ihrer Stellungnahme zum Bewirtschaftungsweg vom 3. April 2020 indessen nicht festgehalten. Die Landwirtschaftliche Beratung hatte lediglich einleitend ausgeführt, in der Landwirtschaft im Berggebiet spiele die Weidehal- tung von Rindern eine grosse Rolle. Der Austrieb der Tiere funktioniere aber nur, wenn das Management passe. Dazu gehörten tiergerechte, kostengünstige und zeitsparende Wege. Die Landwirtschaftliche Beratung zeigte sodann die Vorteile des festen Bewirt- schaftungswegs in einer Gegenüberstellung auf: 28 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide Die Landwirtschaftliche Beratung kam gestützt auf diese Tabelle zum Schluss, aus ihrer Sicht sei «ein fester Weg für die Bewirtschaftung der Weide und Wiese im (…) eine Ver- besserung des Tierwohls, der Bewirtschaftung und der Qualität der Weide.» Die Be- triebsnotwendigkeit des Bewirtschaftungswegs wurde damit nicht festgestellt. Eine Verbesserung des Tierwohls bringt der Weg nach der Tabelle nicht mit sich. Der Weg hätte diesbezüglich Vorteile und Nachteile, die sich offenbar aufwiegen. Dass die mechanische Bewirtschaftung mit einem Bewirtschaftungsweg verbessert würde, ist klar. Jede Weganlage erleichtert die Bewirtschaftung. Für eine Bewilligung genügt es aber nicht, dass eine Verbesserung eintritt. Standortkonform ist die Weganlage nur, wenn sie betriebsnotwendig ist. Das aber ist sie - wie in Erwägung 4.5 dargelegt - nicht. Ebenso ist klar, dass die Trittschäden mit dem Bewirtschaftungsweg abnehmen. Dies ist aber - wie in Erwägung 4.6 dargelegt - nur in bescheidenem Rahmen der Fall. Dass Trittschä- den reduziert werden, ist nicht betriebsnotwendig. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 573 vom 8. Juni 2021 Der Entscheid der Standeskommission wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an- gefochten. Das Urteil steht noch aus. 29 - 29