Zudem sind vorliegend keine Gründe erkennbar, weshalb von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, einzig bei notwendiger Verteidigung könne in gewissen Fällen eine Ausnahme von der Anrechnung des Fehlers des Anwalts bzw. dessen Hilfsperson an den Mandanten angenommen werden, abgewichen werden solle. So waren die Beschwerdeführer als Privatkläger nicht verpflichtet, sich durch einen Berufskollegen vertreten zulassen. Auch dem im Gesuch erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 6B_768/2007 vom 27. Juni 2008 kann nicht entnommen werden, dass diese Ausnahme auch auf Privatkläger ausgedehnt werden sollte, zumal damals ein Beschuldigter beim Bundesgericht Beschwerde führte.