68 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang hen bzw. konnte sich mit der Prüfung der Sendungsnachverfolgung bei der Post vergewissern, dass die Sendung vom 3. Januar 2020 der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer zugestellt worden ist und entsprechend die Beschwerdeführer über die Einstellungsverfügung informiert worden seien. Inwiefern die Staatsanwaltschaft ohne weiteres hätte merken müssen, weshalb die Beschwerdeführerin nichts von dieser Verfügung gewusst hätte, wird nicht begründet und ist auch nicht erkennbar.