Das Säumnis ist demnach nicht unverschuldet. Dieses Verschulden ist den Beschwerdeführern nach bundesgerichtlicher Praxis als eigenes anzurechnen, womit auch offenbleiben kann, inwiefern sie sich selbst um den Verbleib der Einstellungsverfügung hätten sorgen müssen oder dürfen. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden, sich über ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensstand zu informieren, was jedoch nicht erfolgte. Der Staatsanwaltschaft kann kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden: So durfte sie doch zum Zeitpunkt des Telefonanrufs der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2020 davon ausge-