Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach ein Fehler des Anwalts bzw. dessen Hilfsperson dem Mandanten zuzurechnen ist und kein unverschuldete Säumnis darstellt, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig im Rahmen einer notwendigen Verteidigung in einem Strafverfahren. Diese Ausnahme lässt sich dadurch rechtfertigen, dass im Rahmen der notwendigen Verteidigung die beschuldigte Person verpflichtet ist, sich vertreten zu lassen, so dass ihr auch nicht zugemutet werden kann, sich sämtliche Fehler ihres Rechtsvertreters zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesge-