So ist die Entgegennahme eines Entscheids durch die dazu bevollmächtigte Hilfsperson des Rechtsvertreters vorbehaltlos diesem zuzurechnen. Ebenfalls stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel die Ablage einer Verfügung in die Akten eines anderen Mandanten durch die Assistenz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kein unverschuldeter Hinderungsgrund dar, welcher zu einer Wiederherstellung der Frist führen könnte.