Oberholzer, Grundzüge der Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2012, N 1317). Im Allgemeinen stellt ein Versagen der internen Organisation eines Anwalts keine nicht schuldhafte Verhinderung dar, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigt (vgl. BGE 143 I 281, Pra 107 (2018) Nr. 34, E. 1.3). So ist die Entgegennahme eines Entscheids durch die dazu bevollmächtigte Hilfsperson des Rechtsvertreters vorbehaltlos diesem zuzurechnen.