Wenn sich ein Rechtsvertreter einer Hilfsperson, z.B. einer mitarbeitenden Person der Kanzlei, bedient, wird das Verschulden dieser Hilfsperson dem Rechtsvertreter angerechnet. Von Anwälten wird nämlich verlangt, dass sie unter anderem ihre Kanzlei und den Arbeitsablauf so organisieren, dass sie in der Lage sind, Fristen zu wahren (vgl. Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 3; Oberholzer, Grundzüge der Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2012, N 1317).