Wer sich zur Erfüllung einer Aufgabe einer Hilfsperson bedient oder gar einen Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen betraut, muss sich dessen Verhalten in sämtlichen Fällen der freiwilligen Rechtsvertretung im Regelfall wie sein eigenes anrechnen lassen (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 N 44, 55 f.; Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 3; vgl. BGE 143 I 281, Pra 107 (2018) Nr. 34, E. 1.3). Wenn sich ein Rechtsvertreter einer Hilfsperson, z.B. einer mitarbeitenden Person der Kanzlei, bedient, wird das Verschulden dieser Hilfsperson dem Rechtsvertreter angerechnet.