8. 8.1. Eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs setzt voraus, dass den Beschwerdeführer an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. Riedo, a.a.O. Art. 94 N 32). Allgemein wird man voraussetzen müssen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden, auch blosse Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Riedo, a.a.O., Art.