Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten komme somit nicht zur Anwendung. Wäre die Argumentation der Beschwerdeführer zutreffend, so könnte das Fehlverhalten eines Rechtsvertreters den Parteien nie zugerechnet werden. Dies stünde in diametralem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und zur einhelligen Meinung in der Lehre, wonach sich die Partei das Verhalten ihres Rechtsvertreters wie ihr eigenes zurechnen lassen müsse.