Die Argumentation der Beschwerdeführer, das Verhalten ihres ehemaligen Rechtsvertreters könne ihnen aufgrund des Rechtsgrundsatzes von «Treu und Glauben im Verkehr mit Behörden» nicht angerechnet werden, sei doch der Anwalt «ein Organ der Justiz», sei nicht nachvollziehbar. Ihr ehemaliger Rechtsvertreter sei nicht als Behördenmitglied oder Justizorgan tätig, sondern in seiner Funktion als privater Rechtsvertreter. Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten komme somit nicht zur Anwendung.