Es finde sich in Praxis und Lehre keine einzige Belegstelle, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Rechtsvertreter von Privatklägern unterstützen würde. Auch mangels einer gewichtigen im Raum stehenden Sanktion wäre eine Abweichung vom Grundsatz der Anrechenbarkeit nicht zu rechtfertigen.