7.4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners führt im Wesentlichen an, weder die Beschwerdeführer noch der betroffene Rechtsvertreter würden bestreiten, dass ein grobes Verschulden vorliege. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich so zugetragen habe, wie der ehemalige Rechtsvertreter ausführe. Die Beschwerdeführer müssten sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters uneingeschränkt anrechnen lassen. Es finde sich in Praxis und Lehre keine einzige Belegstelle, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Rechtsvertreter von Privatklägern unterstützen würde.