Inwiefern der Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur Erfragung des ordnungsgemässen Empfangs der Einstellungsverfügung zukommen solle, erschliesse sich nicht, zumal die Äusserungen der Beschwerdeführerin C. anlässlich des Telefonats vom 13. Januar 2020 in erster Linie deren Unmut über die Gegenseite zum Ausdruck gebracht hätten. Gerade als Anwältin sei auch der Beschwerdeführerin bekannt, dass Behörden mit anwaltlich vertretenen Parteien nur bei besonderem Anlass direkt kommunizierten.