7.3. Die Staatsanwaltschaft erwidert im Wesentlichen, es handle sich vorliegend nicht um einen Fall einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung, sondern um eine gewählte 66 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang anwaltliche Vertretung von Privatklägern, welche selbst Anwälte sind. Der Beistand eines Anwalts sei für die Privatkläger nicht nötig gewesen. Es bleibe kein Raum, eine Zurechnung der genannten anwaltlichen Verfehlung an die Beschwerdeführer zu verneinen.