Letztlich könne das Verhalten des ehemaligen Rechtsvertreters den Beschwerdeführern auch aufgrund des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben im Verkehr mit Behörden nicht angerechnet werden. Wer von einem schweizerischen Rechtsanwalt vor Behörden vertreten werde, dürfe ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser die trivialsten Pflichten wie die Entgegennahme einer Verfügung einerseits registriere und andererseits den Vertretenen sofort mitteile.