Das ursprüngliche Verschulden treffe die Hilfsperson des ehemaligen Rechtsvertreters, welche das Eintreffen der Einstellungsverfügung dem Rechtsvertreter nach seiner Rückkehr aus den Ferien nicht mitgeteilt habe. Dieser habe das Verschulden selbst nicht erkennen können, habe als Rechtsanwalt gewusst, dass diese Verfahren lange in der Bearbeitung liegen könnten, und habe sich auf seine aufgesetzte Organisation der Posteingangsverwaltung verlassen können. Das Verhalten des Rechtsvertreters bzw. dessen Assistenz könne somit den Beschwerdeführern nicht angerechnet werden.