Sodann gebe es gute Gründe, warum das Verschulden des ehemaligen Rechtsvertreters den Parteien nicht angerechnet werden könne. Einerseits sei das Interesse der Beschwerdeführer am Strafverfahren enorm hoch, und andererseits handle es sich hier um eine "quasi" notwendige Verteidigung (resp. Vertretung). Bei den Beschwerdeführern handle es sich selber um Rechtsanwälte. Diese seien in einem anderen Verfahren vom Beschuldigten des Prozessbetrugs bezichtigt worden. Beim vorliegenden Verfahren handle es sich um eine Gegenanzeige.