Eine Schadensersatzleistung des ehemaligen Rechtsvertreters sei aufgrund der Wichtigkeit des Strafverfahrens untauglich, um für Wiedergutmachung zu sorgen. Bei der Strafklage gehe es nicht primär um den Zuspruch von Zivilleistungen, sondern um den Schuldspruch gegen die beschuldigte Person. Dies alles bestätige der ehemalige Rechtsvertreter ohne weiteres. Sein Schuldeingeständnis habe er schriftlich dargelegt.