müssen und können, da es ihnen gerade als Rechtsanwälte bewusst gewesen sei, dass die Strafbehörden teilweise sehr lange zur Bearbeitung der Strafanzeigen hätten, und die verstrichene Zeit kein Indiz gewesen sei, um sich darum zu sorgen, dass etwas untergegangen sein könnte. So hätten sie auch erst per Zufall in einem Gespräch mit dem Staatsanwalt von der Einstellung erfahren. Eine Schadensersatzleistung des ehemaligen Rechtsvertreters sei aufgrund der Wichtigkeit des Strafverfahrens untauglich, um für Wiedergutmachung zu sorgen.