Die Vertretenen hätten diese Fehlleistung selbst weder erkennen können noch hätten sie sie erkennen müssen. Sie hätten mit ihrem Rechtsvertreter noch Kontakt gehabt, wobei dieser noch nichts von der bei ihm eingegangenen Einstellungsverfügung gewusst habe. Sie hätten diesen Missstand auch nicht erkennen müssen, da die Entgegennahme der Korrespondenz die Aufgabe des Rechtsvertreters sei. Insbesondere hätten sie diese Fehlleistungen nicht erkennen 65 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang