Die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Verschuldens des ehemaligen Rechtsvertreters seien vorliegend gegeben: Das Verhalten des ehemaligen Vertreters sei grob fahrlässig gewesen und sei mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar. Die Dokumentenverwaltung und Fristeinhaltung sei eine der wichtigsten Grundlagen der Berufsausübung der Anwälte, in der der ehemalige Vertreter vollständig versagt habe, wie er auch selbst eingestehe. Die Vertretenen hätten diese Fehlleistung selbst weder erkennen können noch hätten sie sie erkennen müssen.