Anlässlich dieses Telefonats habe der Staatsanwalt die Beschwerdeführerin nicht informiert, dass vor wenigen Tagen eine Einstellungsverfügung ergangen sei. Der Staatsanwalt hätte ohne weiteres merken müssen, dass die Beschwerdeführerin nichts von der Verfügung wisse. Die ordentliche Rechtsmittelfrist wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen. Dies stelle ein krass treuwidriges Verhalten der Staatsanwaltschaft dar. Bezeichnenderweise habe die Staatsanwaltschaft denn auch keine Aktennotiz von diesem Telefonat erstellt.