Die Beschwerdeführer würden an der Säumnis keinerlei Verschulden treffen. Es sei ihnen bei gewissenhaftem Vorgehen objektiv und subjektiv unmöglich gewesen zu handeln. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin C. am 13. Januar 2020 mit Staatsanwalt E. telefoniert habe. Sie habe sich mit ihm über die Eingabe der Gegenpartei unterhalten. Die Beschwerdeführerin habe in Erfahrung bringen wollen, was die Staatsanwaltschaft von dieser Eingabe denke. Anlässlich dieses Telefonats habe der Staatsanwalt die Beschwerdeführerin nicht informiert, dass vor wenigen Tagen eine Einstellungsverfügung ergangen sei.