Es lasse sich nicht rechtfertigen, wenn die bundesgerichtlichen Grundsätze nicht auch dem Privatkläger zu Gute kommen sollten. So spreche auch denn das Bundesgericht in diesem Zusammenhang unterschieds- und vorbehaltslos von «Parteien» (Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2007). Die Waffengleichheit wäre jedenfalls verletzt, wenn nur schwere Fehler der Verteidigung massgeblich wären, nicht jedoch solche der Vertreter von Privatklägern.