7.2. Der Vertreter der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Grund für die Säumnis liege nicht bei den Verfahrensbeteiligten, sondern bei Dritten (Rechtsvertreter bzw. dessen Assistenz). Gemäss Bundesgericht habe der Beschuldigte einen Anspruch auf wirksame Verteidigung und deshalb dürfe grobes Verschulden des Verteidigers dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn eine Sanktion von einigem Gewicht in Frage stehe und es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung bzw. Wahlverteidigung handle. Es lasse sich nicht rechtfertigen, wenn die bundesgerichtlichen Grundsätze nicht auch dem Privatkläger zu Gute kommen sollten.