6.3. Entsprechend ist vorliegend die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen als Beschwerdeinstanz zur Prüfung des vorliegenden Wiederherstellungsgesuchs zuständig (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 lit. c StPO). 7. 7.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).